Kfz Versicherung, höhere Gewalt: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Schäden durch höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag) sind nicht Gegenstand der Kfz Haftpflichtversicherung.''' | |||
'''Schäden durch <big>höhere Gewalt</big> (z.B. Blitzschlag) sind nicht Gegenstand der Kfz Haftpflichtversicherung.''' | |||
Im Straßenverkehrsrecht führt das Vorliegen von höherer Gewalt als Unfallursache gemäß § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zum Ausschluss der Gefährdungshaftung für den Halter, der ansonsten verschuldensunabhängig für die bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges verursachten Schäden haftet. | Im Straßenverkehrsrecht führt das Vorliegen von höherer Gewalt als Unfallursache gemäß § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zum Ausschluss der Gefährdungshaftung für den Halter, der ansonsten verschuldensunabhängig für die bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges verursachten Schäden haftet. | ||
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Brigitte Smieskol <br /> | |||
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Aktuelle Version vom 13. Juni 2023, 06:59 Uhr
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Schäden durch höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag) sind nicht Gegenstand der Kfz Haftpflichtversicherung.
Im Straßenverkehrsrecht führt das Vorliegen von höherer Gewalt als Unfallursache gemäß § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zum Ausschluss der Gefährdungshaftung für den Halter, der ansonsten verschuldensunabhängig für die bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges verursachten Schäden haftet.
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Anschrift
Versicherungsvergleich.de
Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching
Kontakt Geschäftsführung
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:
vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
Volker Hahn
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