Experimentier- und Erprobungsklausel: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 22. Mai 2021, 10:24 Uhr
Diese Ausschlussklausel führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers:
«Nicht versichert sind Ansprüche, die daraus resultieren, dass Produkte und Leistungen, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht ausreichend – z.B. nicht dem Stand der Technik gemäß oder bei Software ohne übliche und angemessene Programmtests oder sonstiger Weise – erprobt waren.»
oder
"ausgeschlossen sind Schäden, die durch Mehraufwand hätten vermieden werden können.»
⚠️ Diese Klausel wird recht oft in Versicherungsverträgen für IT-Dienstleister verwandt. Diese Klauseln können für den Versicherungsnehmer zu erheblichen Problemen führen.
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