Kapitallebensversicherung, Besteuerung: Unterschied zwischen den Versionen
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sind 50% der Erträge zu versteuern, wenn beide Voraussetzungen zutreffen. Ansonsten ist die Abgeltungssteuer zu entrichten..<br /> | : - '''sind 50% der Erträge zu versteuern''', wenn beide Voraussetzungen zutreffen. Ansonsten ist die Abgeltungssteuer zu entrichten..<br /> | ||
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der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist,<br /> | : - der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist,<br /> | ||
die Versicherungssumme erst nach Ablauf des 62. Lebensjahres ausbezahlt wird,<br /> | : - die Versicherungssumme erst nach Ablauf des 62. Lebensjahres ausbezahlt wird,<br /> | ||
: '''sind 50% der Erträge zu versteuern''', wenn beide Voraussetzungen zutreffen. Ansonsten ist die Abgeltungssteuer zu entrichten..<br /> | |||
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Aktuelle Version vom 18. Juli 2021, 07:48 Uhr
Das Abschlussjahr der Kapitallebensversicherung ist maßgebend.
- Bei einem Abschluss vor dem Jahr 2005
- - und die Vertragsdauer beträgt mindestens zwölf Jahre,
- - es sind mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt worden,
- - und die Todesfallsumme beträgt mind. 60% der eingezahlten Beiträge,
- bleibt die Lebensversicherung bei Erfüllung aller Voraussetzungen ertragssteuerfrei.
- Ansonsten ist die Abgeltungssteuer zu entrichten.
- Bei einem Abschluss ab dem 1. Januar 2005
- - der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist,
- - die Versicherungssumme erst nach Ablauf des 60. Lebensjahres ausbezahlt wird,
- - sind 50% der Erträge zu versteuern, wenn beide Voraussetzungen zutreffen. Ansonsten ist die Abgeltungssteuer zu entrichten..
- Bei einem Abschluss ab dem 1. Januar 2012
- - der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist,
- - die Versicherungssumme erst nach Ablauf des 62. Lebensjahres ausbezahlt wird,
- sind 50% der Erträge zu versteuern, wenn beide Voraussetzungen zutreffen. Ansonsten ist die Abgeltungssteuer zu entrichten..
Siehe auch:
Abgeltungssteuer / Kapitalertragssteuer
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