D&O, erweiterter Vermögensschaden: Unterschied zwischen den Versionen
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Bei einigen Versicherungsgesellschaften werden psychische Beeinträchtigungen von Arbeitnehmern aufgrund der Verletzung von Vorschriften des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als Vermögensschäden eingeordnet. | |||
'''Beispielklausel der erweiterten Vermögensschadendeckung''' | |||
'''Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch aus solchen Schäden herleiten.''' In Erweiterung dazu gelten auch Schäden als versichert, die aus | |||
- einen Sachschaden oder Personenschaden folgen, die Pflichtverletzung jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war.<br /> | |||
- Sachschäden und Personenschäden Dritter resultieren, es sich jedoch nicht um den Ersatz der Sachschäden oder Personenschäden handelt, sondern um den Ersatz der daraus resultierenden Vermögensschäden<br /> | |||
- Schäden von Anteilseignern wegen Wertverlusts von Anteilen an den versicherten Unternehmen gelten unabhängig von der Natur der für den Kursverlust ursächlicher Umstände, immer als Vermögensschaden.“ | |||
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Aktuelle Version vom 12. Juni 2017, 05:52 Uhr
In der D & O Versicherung besteht im Regelfall Versicherungsschutz für reine Vermögensschäden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen. Die erweiterte Vermögensschaden-Deckung beinhaltet Vermögensschäden, die aus einem Personenschaden oder Sachschaden folgen.
Bei einigen Versicherungsgesellschaften werden psychische Beeinträchtigungen von Arbeitnehmern aufgrund der Verletzung von Vorschriften des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als Vermögensschäden eingeordnet.
Beispielklausel der erweiterten Vermögensschadendeckung
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch aus solchen Schäden herleiten. In Erweiterung dazu gelten auch Schäden als versichert, die aus
- einen Sachschaden oder Personenschaden folgen, die Pflichtverletzung jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war.
- Sachschäden und Personenschäden Dritter resultieren, es sich jedoch nicht um den Ersatz der Sachschäden oder Personenschäden handelt, sondern um den Ersatz der daraus resultierenden Vermögensschäden
- Schäden von Anteilseignern wegen Wertverlusts von Anteilen an den versicherten Unternehmen gelten unabhängig von der Natur der für den Kursverlust ursächlicher Umstände, immer als Vermögensschaden.“
Schlagwort: Vermögensschäden, erweiterte Vermögensschäden
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