Unterversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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Eine '''Unterversicherung''' in der Sachversicherung liegt dann vor, '''wenn zum Schadenzeitpunkt die Versicherungssumme niedriger ist, als der Versicherungswert.''' Dies ist in § 75 VVG geregelt. "Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.“ | |||
'''Bei einer Unterversicherung erfolgt die Entschädingungsleistung nur anteilig im Verhältnis zur Versicherungssumme.''' | |||
Daraus ergibt sich die nachfolgende Berechnung | |||
'''Entschädigung = Schadenhöhe * Versicherungssumme ggf.+ Vorsorge / Versicherungswert''' | |||
[[Category:Versicherung_Allgemein]] | In einigen Versicherungsparten ist die Vereinbarung der Klausel „Unterversicherungsverzicht“ möglich, um im Schadensfall die vereinbarte Versicherungssumme zu 100% als Entschädigungsleistung zu erhalten. | ||
In der '''Hausratversicherung''' ist die Möglichkeit des Unterversicherungsverzichtes an eine bestimmte Versicherungssumme gebunden. Je Quadratmeter Wohnfläche, wird von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich, zwischen 600 € und 750 € Versicherungssumme vorausgesetzt. | |||
Bei der '''Gebäudeversicherung''' wird die Klausel Unterversicherungsverzicht daran geknüpft, dass eine Wertermittlung durch die Versicherungsgesellschaft erfolgt. Als Alternative gehen viele Versicherungsgesellschaften über, dass bei der richtigen Angabe der Wohnfläche des zu versichernden Gebäudes die Klausel Unterversicherungsverzicht gewährt wird. | |||
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Versicherungsvergleich.de<br /> | |||
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Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119 <br /> | |||
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de <br> | |||
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax: <br> | |||
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Unterversicherung, Unterversicherungsverzicht, Klausel zum Unterversicherungsverzeicht<br /> | |||
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Aktuelle Version vom 9. Juni 2023, 07:13 Uhr
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Eine Unterversicherung in der Sachversicherung liegt dann vor, wenn zum Schadenzeitpunkt die Versicherungssumme niedriger ist, als der Versicherungswert. Dies ist in § 75 VVG geregelt. "Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.“
Bei einer Unterversicherung erfolgt die Entschädingungsleistung nur anteilig im Verhältnis zur Versicherungssumme.
Daraus ergibt sich die nachfolgende Berechnung
Entschädigung = Schadenhöhe * Versicherungssumme ggf.+ Vorsorge / Versicherungswert
In einigen Versicherungsparten ist die Vereinbarung der Klausel „Unterversicherungsverzicht“ möglich, um im Schadensfall die vereinbarte Versicherungssumme zu 100% als Entschädigungsleistung zu erhalten.
In der Hausratversicherung ist die Möglichkeit des Unterversicherungsverzichtes an eine bestimmte Versicherungssumme gebunden. Je Quadratmeter Wohnfläche, wird von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich, zwischen 600 € und 750 € Versicherungssumme vorausgesetzt.
Bei der Gebäudeversicherung wird die Klausel Unterversicherungsverzicht daran geknüpft, dass eine Wertermittlung durch die Versicherungsgesellschaft erfolgt. Als Alternative gehen viele Versicherungsgesellschaften über, dass bei der richtigen Angabe der Wohnfläche des zu versichernden Gebäudes die Klausel Unterversicherungsverzicht gewährt wird.
Siehe auch
Unterversicherungsverzicht
Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen zur Hauptseite
Anschrift
Versicherungsvergleich.de
Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching
Kontakt Geschäftsführung
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:
vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
Volker Hahn
Unterversicherung, Unterversicherungsverzicht, Klausel zum Unterversicherungsverzeicht