Pflegepflichtversicherung gesetzliche, Beiträge: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung'''
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung ist in § 55 SGB XI geregelt. Dieser wird vom Gesetzgeber festgelegt und ist bei allen Pflegekassen gleich hoch.
Der Beitragssatz beläuft sich auf {{#var:4.1}} % bzw. {{#var:4.2}} % für Kinderlose Versicherte. Als Bemessungsgrundlage wird das monatliche Einkommen des Versicherten herangezogen. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung richtet sich nach der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze.
'''Beitragszuschlag für Kinderlose'''
Gem. § 55 Abs. 3 SGB XI müssen alle Versicherten ab Vollendung des 23. Lebensjahres ohne Kinder einen Beitragszuschlag bezahlen, somit ergibt sich der erhöhte Beitrag von {{#var:4.2}} %. Von dieser gesetzlichen Regelung ausgenommen sind nachfolgende Versicherte:
- Bezieher von Leistungen nach dem SGB III<br />
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II<br />
- Wehr- und Zivildienstleistende<br />
'''Tragung des Beitrages zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung'''
Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tragen solidarisch den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung gem. § 58 Abs. 1 SGB XI. Der Beitragssatz von {{#var:4.1}} % wird jeweils zu 1,275 % vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen. Der Beitragzuschlag für Kinderlose muss generell ausschließlich vom Versicherten getragen werden, eine Beteiligung erfolgt weder vom Arbeitgeber noch vom Rentenversicherungsträger.
Bei Versicherten, die bereits Rente beziehen, wird der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausschließlich von diesem getragen. Die solidarische Finanzierung greift hierbei nicht und eine Beteiligung durch den Rentenversicherungsträger erfolgt nicht.
'''Beitragserhöhung der sozialen Pflegeversicherung'''
Die letzte Beitragserhöhung zur sozialen Pflegeversicherung erfolgte zum 01.01.2017. Dabei wurde der Beitragssatz um 0,2 % angehoben. Zur gleichen Zeit wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Zum Januar 2017 wurden die Pflegestufen durch die Pflegegrade abgelöst.
Der derzeitige Beitragssatz von Höhe von {{#var:4.1}} % bzw. {{#var:4.2}} % wird nach Berechnungen des Gesetzgebers voraussichtlich bis ins Jahr 2022 gültig sein.


Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden im sogenannten '''Umlageverfahren''' erhoben, d.h. die erwerbstätige aktive Generation finanziert die ältere Generation. Rücklagen werden so gut wie keine gebildet.<br />
Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden im sogenannten '''Umlageverfahren''' erhoben, d.h. die erwerbstätige aktive Generation finanziert die ältere Generation. Rücklagen werden so gut wie keine gebildet.<br />
'''Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen'''. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr XXX 2017  von € XXX werden XXX % einbehalten. Kinderlose zahlen XXX % .
Somit beträgt der '''Höchstbeitrag XXX € und für kinderlose XXX €.'''<br />


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'''Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen'''. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr {{#var:aktuelles_Jahr}}  von monatlich {{#var:2.3}} €  werden {{#var:4.1}} % einbehalten. Kinderlose zahlen {{#var:4.2}} % .
Somit beträgt der '''Höchstbeitrag {{#var:4.3}} € und für Kinderlose {{#var:4.4}} €.'''<br />
 
 
'''Siehe auch:''' <br>
[[ Pflegepflichtversicherung_gesetzliche,_Beitragsbemessungsgrenze_/_Beitragssatz_/_Höchstbeitrag]]  <br />
 
 
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Aktuelle Version vom 30. Dezember 2021, 08:00 Uhr




Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung ist in § 55 SGB XI geregelt. Dieser wird vom Gesetzgeber festgelegt und ist bei allen Pflegekassen gleich hoch.

Der Beitragssatz beläuft sich auf 3,05 % bzw. 3,30 % für Kinderlose Versicherte. Als Bemessungsgrundlage wird das monatliche Einkommen des Versicherten herangezogen. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung richtet sich nach der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze.


Beitragszuschlag für Kinderlose

Gem. § 55 Abs. 3 SGB XI müssen alle Versicherten ab Vollendung des 23. Lebensjahres ohne Kinder einen Beitragszuschlag bezahlen, somit ergibt sich der erhöhte Beitrag von 3,30 %. Von dieser gesetzlichen Regelung ausgenommen sind nachfolgende Versicherte:

- Bezieher von Leistungen nach dem SGB III
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II
- Wehr- und Zivildienstleistende


Tragung des Beitrages zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung

Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tragen solidarisch den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung gem. § 58 Abs. 1 SGB XI. Der Beitragssatz von 3,05 % wird jeweils zu 1,275 % vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen. Der Beitragzuschlag für Kinderlose muss generell ausschließlich vom Versicherten getragen werden, eine Beteiligung erfolgt weder vom Arbeitgeber noch vom Rentenversicherungsträger.

Bei Versicherten, die bereits Rente beziehen, wird der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausschließlich von diesem getragen. Die solidarische Finanzierung greift hierbei nicht und eine Beteiligung durch den Rentenversicherungsträger erfolgt nicht.


Beitragserhöhung der sozialen Pflegeversicherung

Die letzte Beitragserhöhung zur sozialen Pflegeversicherung erfolgte zum 01.01.2017. Dabei wurde der Beitragssatz um 0,2 % angehoben. Zur gleichen Zeit wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Zum Januar 2017 wurden die Pflegestufen durch die Pflegegrade abgelöst.

Der derzeitige Beitragssatz von Höhe von 3,05 % bzw. 3,30 % wird nach Berechnungen des Gesetzgebers voraussichtlich bis ins Jahr 2022 gültig sein.


Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden im sogenannten Umlageverfahren erhoben, d.h. die erwerbstätige aktive Generation finanziert die ältere Generation. Rücklagen werden so gut wie keine gebildet.

Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 von monatlich 5.362,50 € werden 3,05 % einbehalten. Kinderlose zahlen 3,30 % . Somit beträgt der Höchstbeitrag 142,97 € und für Kinderlose 154,69 €.


Siehe auch:
Pflegepflichtversicherung_gesetzliche,_Beitragsbemessungsgrenze_/_Beitragssatz_/_Höchstbeitrag


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