Krankenversicherung gesetzliche, Krankenhauswahlrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Für gesetzlich Krankenversicherte besteht das Recht auf Krankenhauswahl '''im eingeschränkten Umfang'''. Es sollte ein Krankenhaus in der Nähe des Versicherten gewählt werden. Aus Kostengründen steht es der Krankenkasse zu, bei der Wahl des Krankenhauses mitzureden. '''Wird nicht das nächstgelegene, kostengünstige und geeignete Krankenhaus gewählt, so kann die Krankenkasse die Mehrkosten vom Versicherten fordern.''' | Für gesetzlich Krankenversicherte besteht das Recht auf Krankenhauswahl '''im eingeschränkten Umfang'''. Es sollte ein Krankenhaus in der Nähe des Versicherten gewählt werden. Aus Kostengründen steht es der Krankenkasse zu, bei der Wahl des Krankenhauses mitzureden. '''Wird nicht das nächstgelegene, kostengünstige und geeignete Krankenhaus gewählt, so kann die Krankenkasse die Mehrkosten vom Versicherten fordern.''' | ||
Bei einigen gesetzlichen Krankenkassen hat der Versicherte die Wahl unter den Vertragskrankenhäusern der Krankenkasse. Dies ist nicht mit einer freien Arztwahl gleichzusetzen. Das Krankenhaus entscheidet über die ärztliche Fachkraft zur medizinischen Versorgung des Patienten.<br /> | Bei einigen gesetzlichen Krankenkassen hat der Versicherte die '''Wahl unter den Vertragskrankenhäusern der Krankenkasse'''. Dies ist nicht mit einer freien Arztwahl gleichzusetzen. Das Krankenhaus entscheidet über die ärztliche Fachkraft zur medizinischen Versorgung des Patienten.<br /> | ||
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Aktuelle Version vom 28. Dezember 2017, 06:30 Uhr
Für gesetzlich Krankenversicherte besteht das Recht auf Krankenhauswahl im eingeschränkten Umfang. Es sollte ein Krankenhaus in der Nähe des Versicherten gewählt werden. Aus Kostengründen steht es der Krankenkasse zu, bei der Wahl des Krankenhauses mitzureden. Wird nicht das nächstgelegene, kostengünstige und geeignete Krankenhaus gewählt, so kann die Krankenkasse die Mehrkosten vom Versicherten fordern.
Bei einigen gesetzlichen Krankenkassen hat der Versicherte die Wahl unter den Vertragskrankenhäusern der Krankenkasse. Dies ist nicht mit einer freien Arztwahl gleichzusetzen. Das Krankenhaus entscheidet über die ärztliche Fachkraft zur medizinischen Versorgung des Patienten.
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