Bezugsrecht, bezugsberechtigte Person: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 3: Zeile 3:
Handelt es sich um ein '''unwiderrufliches Bezugrecht''' so ist eine Änderung nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich.<br />
Handelt es sich um ein '''unwiderrufliches Bezugrecht''' so ist eine Änderung nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich.<br />


- In der privaten Unfallversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall bestimmt,<br />
- In der '''privaten Unfallversicherung''' wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall bestimmt,<br />


- privaten Lebensversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall und Erlebensfall bestimmt,<br />
- '''privaten Lebensversicherung''' wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall und Erlebensfall bestimmt,<br />


- privaten Rentenversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall und Erlebensfall bestimmt.<br />
- '''privaten Rentenversicherung''' wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall und Erlebensfall bestimmt.<br />





Version vom 21. Mai 2017, 07:49 Uhr

Das Bezugsrecht (Zahlungsempfänger im Versicherungsfall oder bei Ablauf) wird durch den Versicherungsnehmer bestimmt. Handelt es sich um ein widerrufliches Bezugsrecht, kann der VN einseitig dieses Bezugsrecht ändern. Handelt es sich um ein unwiderrufliches Bezugrecht so ist eine Änderung nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich.

- In der privaten Unfallversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall bestimmt,

- privaten Lebensversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall und Erlebensfall bestimmt,

- privaten Rentenversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall und Erlebensfall bestimmt.


zu meinen Verträgen / bimpim
Schlagwort: Bezugsrecht, widerrufliches Bezugsrecht, unwiderrufliches Bezugsrecht, bezugsberechtigte Person

< zurück Einträge vorwärts >      Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen      zur Hauptseite 


Bim pim v02.png

















-.-.-.-