Werkvertrag § 631 BGB: Unterschied zwischen den Versionen
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Bei einer "Schlechtleistung" hat der Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung, Minderung und auch Rücktritt. Beim Rücktritt vom Auftrag ist das erhaltene Honorar zurückzuzahlen. | Bei einer "Schlechtleistung" hat der Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung, Minderung und auch Rücktritt. Beim Rücktritt vom Auftrag ist das erhaltene Honorar zurückzuzahlen. | ||
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Version vom 30. Oktober 2016, 07:29 Uhr
Werkvertrag § 631 BGB
Vertragstypische Verpflichtungen
"(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein."
Die Erstellung eines Gutachtens, Wertgutachtens, Analyse oder die Zertifizierung einer Unternehmung auf Werkvertragbasis führt häufig zu Komplikationen. Bei einer "Schlechtleistung" hat der Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung, Minderung und auch Rücktritt. Beim Rücktritt vom Auftrag ist das erhaltene Honorar zurückzuzahlen.
Siehe auch: RCP Deckung XXX
Schlagwort: Werkvertrag, Rücktritt vom Werkvertrag