Anzeigepflicht: Unterschied zwischen den Versionen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 11: | Zeile 11: | ||
👁 Siehe auch: | 👁 Siehe auch: [[https://dejure.org/gesetze/VVG/19.html VVG § 19 ]] <br /> | ||
► [http://www.bimpim.de zu meinen Verträgen / bimpim]<br /> | ► [http://www.bimpim.de zu meinen Verträgen / bimpim]<br /> | ||
Schlagwort: Anzeigepflicht, Anzeigepflichtverletzungen, Obliegenheiten, Gefahrerhöhungen, Risikoveränderung, Schadenminderung, Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br /> | Schlagwort: Anzeigepflicht, Anzeigepflichtverletzungen, Obliegenheiten, Gefahrerhöhungen, Risikoveränderung, Schadenminderung, Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br /> |
Version vom 8. Juni 2017, 12:08 Uhr
- Die Anzeigepflicht gehört zu den Obliegenheiten des VN.
Bei Antragstellung: Der VN hat dem Versicherer alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollumfänglich zu beantworten.
Bei Risikoveränderung/Gefahrerhöhung: Der VN hat diese Umstände dem Versicherer anzuzeigen.
Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles: Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden, er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.
- Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 19 VVG geregelt.
👁 Siehe auch: [VVG § 19 ]
► zu meinen Verträgen / bimpim
Schlagwort: Anzeigepflicht, Anzeigepflichtverletzungen, Obliegenheiten, Gefahrerhöhungen, Risikoveränderung, Schadenminderung, Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
< zurück Einträge vorwärts > Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen zur Hauptseite
Tel.: 08105 - 778960
info@versicherungsvergleich.de
WhatsApp: 08105 - 7789 881
Sofortanfrage / Angebot
-.-.-.-