Hausratversicherung, Auslandsaufenthalt: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 9. Juni 2017, 20:10 Uhr
Halten Sie sich länger als 60 Tage im Ausland auf, benachrichtigen Sie den Versicherer (Obliegenheit). Unter Umständen wird dann ein Beitragsaufschlag erforderlich.
⚠️ Achten Sie darauf auch Im Winter Ihre Wohnung ausreichend zu beheizen. Wasserführende Leitungen gehören entleert. Der Versicherer kann ansonsten bei hierdurch entstandenen Schäden die Leistungspflicht verneinen.
👁 Siehe auch: Obliegenheiten / Obliegenheitsverletzungen
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