Krankenversicherung private, Obliegenheiten: Unterschied zwischen den Versionen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 9: | Zeile 9: | ||
- Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.<br /> | - Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.<br /> | ||
- Dem Versicherer ist jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls bzw. der Leistungspflicht des VR und dessen Umfangs erforderlich ist. Die gilt auch für empfangsberechtigte Dritte. | - Dem Versicherer ist jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls bzw. der Leistungspflicht des VR und dessen Umfangs erforderlich ist. Die gilt auch für empfangsberechtigte Dritte. | ||
- Die versicherte Person hat sich, wenn dies der VR verlangt, durch einen vom VR bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. | - Die versicherte Person hat sich, wenn dies der VR verlangt, durch einen vom VR bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. | ||
- Die versicherte Person hat zur Minderung des Schadens beizutragen.<br /> | - Die versicherte Person hat zur Minderung des Schadens beizutragen.<br /> | ||
Zeile 20: | Zeile 17: | ||
- Der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung, wie auch Krankenhaus-, und Krankentagegeldversicherung ist dem Versicherer unverzüglich bekannt zu geben. | - Der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung, wie auch Krankenhaus-, und Krankentagegeldversicherung ist dem Versicherer unverzüglich bekannt zu geben. | ||
- Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.<br /> | - Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.<br /> | ||
- Eine berufliche Veränderung der versicherten Person kann es mit sich bringen, dass bei der Krankentagegeldversicherung eine Neueinstufung in eine andere Gefahrenklasse erforderlich wird. Berufliche Veränderungen sind daher ebenfalls anzuzeigen. | - Eine berufliche Veränderung der versicherten Person kann es mit sich bringen, dass bei der Krankentagegeldversicherung eine Neueinstufung in eine andere Gefahrenklasse erforderlich wird. Berufliche Veränderungen sind daher ebenfalls anzuzeigen. | ||
Version vom 20. Juni 2017, 06:25 Uhr
- vorvertragliche Obliegenheiten
Zu den vorvertraglichen Obliegenheiten zählt die Auskunftspflicht. Der Versicherungsnehmer, bzw. die versicherte Person hat alle die im Antrag gestellten Fragen, nach bestem Wissen und Gewissen, zu beantworten.
- Obliegenheiten im Schadenfall
- Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
- Dem Versicherer ist jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls bzw. der Leistungspflicht des VR und dessen Umfangs erforderlich ist. Die gilt auch für empfangsberechtigte Dritte.
- Die versicherte Person hat sich, wenn dies der VR verlangt, durch einen vom VR bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.
- Die versicherte Person hat zur Minderung des Schadens beizutragen.
- Obliegenheiten Anzeigepflicht
- Der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung, wie auch Krankenhaus-, und Krankentagegeldversicherung ist dem Versicherer unverzüglich bekannt zu geben.
- Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
- Eine berufliche Veränderung der versicherten Person kann es mit sich bringen, dass bei der Krankentagegeldversicherung eine Neueinstufung in eine andere Gefahrenklasse erforderlich wird. Berufliche Veränderungen sind daher ebenfalls anzuzeigen.
👁 Siehe auch: Obliegenheiten / Obliegenheitsverletzungen
Schlagwort:
< zurück Einträge vorwärts > Alle Einträge zur Krankenversicherung private anzeigen zur Hauptseite
Tel.: 08105 - 778960
info@versicherungsvergleich.de
WhatsApp: 08105 - 7789 881
Sofortanfrage / Angebot
.-.-.-.