Bezugsrecht, bezugsberechtigte Person: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Das Bezugsrecht (Zahlungsempfänger im Versicherungsfall oder bei Ablauf) wird durch den Versicherungsnehmer bestimmt. | Das Bezugsrecht (Zahlungsempfänger im Versicherungsfall oder bei Ablauf) wird durch den Versicherungsnehmer (VN) bestimmt. | ||
Handelt es sich um ein '''widerrufliches Bezugsrecht''', kann der VN einseitig dieses Bezugsrecht ändern. | Handelt es sich um ein '''widerrufliches Bezugsrecht''', kann der VN einseitig dieses Bezugsrecht ändern. | ||
Handelt es sich um ein '''unwiderrufliches Bezugrecht''' so ist eine Änderung nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich.<br /> | Handelt es sich um ein '''unwiderrufliches Bezugrecht''' so ist eine Änderung nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich.<br /> |
Version vom 3. November 2017, 08:29 Uhr
Das Bezugsrecht (Zahlungsempfänger im Versicherungsfall oder bei Ablauf) wird durch den Versicherungsnehmer (VN) bestimmt.
Handelt es sich um ein widerrufliches Bezugsrecht, kann der VN einseitig dieses Bezugsrecht ändern.
Handelt es sich um ein unwiderrufliches Bezugrecht so ist eine Änderung nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich.
- In der privaten Unfallversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall bestimmt,
- In der privaten Lebensversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall und Erlebensfall bestimmt,
- In der privaten Rentenversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall und Erlebensfall bestimmt.
► zu meinen Verträgen / bimpim
Schlagwort: Bezugsrecht, widerrufliches Bezugsrecht, unwiderrufliches Bezugsrecht, bezugsberechtigte Person
< zurück Einträge vorwärts > Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen zur Hauptseite
Tel.: 08105 - 778960
info@versicherungsvergleich.de
WhatsApp: 08105 - 7789 881
Sofortanfrage / Angebot
-.-.-.-