Krankenversicherung private, Ausländer: Unterschied zwischen den Versionen

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Zur Auswahl stehen die privaten Krankenversicherer und die gesetzlichen Krankenkassen. In den meisten Fällen müssen Ausländer in die gesetzliche Krankenkasse eintreten.
In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht. Diese gilt auch für Ausländer, die nach Deutschland einreisen oder in Deutschland leben. Zur Auswahl stehen die privaten Krankenversicherer und die gesetzlichen Krankenkassen.


Sofern ein '''Arbeitsplatz/festes Beschäftigungsverhältnis''' vorliegt muss der Ausländer der gesetzlichen Krankenkasse beitreten. Aus den folgenden EU-Ländern können die Ausländer, auch ohne einen Arbeitsplatz zu haben, in die gesetzliche Krankenkasse eintreten. Dies gilt für Bürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik u.Ungarn.
Sofern ein '''Arbeitsplatz/festes Beschäftigungsverhältnis bei einem inländischen Arbeitgeber''' (keine Entsendung) unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze vorliegt, muss der ausländische Arbeitnehmer der gesetzlichen Krankenkasse beitreten. Wird die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, kann zwischen einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung gewählt werden.


Als  '''EU Ausländer ohne Arbeitsplatz''', kann man nur dann in die gesetzliche Krankenkasse, wenn früher eine Mitgliedschaft in einem System der gesetzlichen Krankenversicherung nachweisbar ist. Ist dies nicht der Fall, kommt nur die private Krankenversicherung in Frage.
Ausländer aus den folgenden EU-Ländern können ggf. auch ohne Arbeitsplatz Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse werden: Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn.
 
Als  '''EU Ausländer ohne Arbeitsplatz''', kann man nur dann in die gesetzliche Krankenkasse, wenn eine frühere Mitgliedschaft in einem System der gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen werden kann. Anderenfalls muss die Krankenversicherungspflicht über eine private Krankenversicherung abgedeckt werden.


Für '''Nicht-EU-Ausländer, ohne Arbeitsplatz''', kommt nur die private Krankenversicherung in Frage.
Für '''Nicht-EU-Ausländer, ohne Arbeitsplatz''', kommt nur die private Krankenversicherung in Frage.

Version vom 30. Januar 2019, 11:49 Uhr

In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht. Diese gilt auch für Ausländer, die nach Deutschland einreisen oder in Deutschland leben. Zur Auswahl stehen die privaten Krankenversicherer und die gesetzlichen Krankenkassen.

Sofern ein Arbeitsplatz/festes Beschäftigungsverhältnis bei einem inländischen Arbeitgeber (keine Entsendung) unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze vorliegt, muss der ausländische Arbeitnehmer der gesetzlichen Krankenkasse beitreten. Wird die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, kann zwischen einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung gewählt werden.

Ausländer aus den folgenden EU-Ländern können ggf. auch ohne Arbeitsplatz Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse werden: Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn.

Als EU Ausländer ohne Arbeitsplatz, kann man nur dann in die gesetzliche Krankenkasse, wenn eine frühere Mitgliedschaft in einem System der gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen werden kann. Anderenfalls muss die Krankenversicherungspflicht über eine private Krankenversicherung abgedeckt werden.

Für Nicht-EU-Ausländer, ohne Arbeitsplatz, kommt nur die private Krankenversicherung in Frage.


Schlagwort: Krankenversicherung Ausländer


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