Krankenversicherung gesetzliche, GKV Spitzenverband: Unterschied zwischen den Versionen

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Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217 a SGB V. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Institutionskennzeichen (IK): 109911114<br />
Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217 a SGB V. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Institutionskennzeichen (IK): 109911114<br />
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Bundesministerium für Gesundheit
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Rochusstraße 1
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53123 Bonn
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www.gkv-spitzenverband.de
www.gkv-spitzenverband.de

Version vom 1. November 2017, 09:49 Uhr

Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217 a SGB V. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Institutionskennzeichen (IK): 109911114

  • Vertre­tungs­be­rech­tigte Vorstände

Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende
Johann-Magnus von Stackelberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzender
Gernot Kiefer, Vorstand

  • Zustän­dige Aufsichts­be­hörde

Bundesministerium für Gesundheit
Rochusstraße 1
53123 Bonn


www.gkv-spitzenverband.de


Der GKV-Spitzenverband erledigt alle wettbewerbsneutralen Aufgaben für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland, Europa und auf internationaler Ebene. Er gestaltet die Rahmenbedingungen für einen intensiven Wettbewerb um Qualität und Wirtschaftlichkeit in der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung. Im Mittelpunkt seines Handelns steht dabei die Gesundheit der 70 Millionen Versicherten. Der GKV-Spitzenverband setzt sich für eine Gesundheitsversorgung ein, welche alters-, geschlechts- und lebenslagenspezifische Besonderheiten berücksichtigt.

Die vom GKV-Spitzenverband abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für alle Krankenkassen, deren Landesverbände und somit mittelbar für alle gesetzlich Versicherten.

Quelle: Auszug aus der Internetseite: Über uns „Aufgaben und Ziele“


XXX Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, eine laufend aktualisierte Übersicht der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen (§ 242 Abs. 5 SGB V). In einem voll automatisierten Verfahren werden nur die Daten ausgespielt, die die Krankenkassen selbst im Rahmen des elektronischen Datenaustausches weitergegeben haben. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben liegt somit direkt in den Händen der Kassen. Die veröffentlichten Zusatzbeitragssätze sind tagesaktuell und bilden keine zukünftigen Entwicklungen ab.