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* '''Mietvertrag''' § 535 BGB - Formfreiheit<br /> | * '''Mietvertrag''' § 535 BGB - Formfreiheit<br /> | ||
Entgeltlicher Gebrauch der Mietsache auf die Dauer einer Mietzeit <br /> | |||
Bei gemietetem Wohnraum gibt es eine Besonderheit (§ 550 BGB): | |||
Liegt nach einem Jahr die Schriftform nicht vor, besteht automatisch ein unbefristeter Mietvertrag. | |||
eine Besonderheit | Die Kündigung ist frühestens ein Jahr nach der Überlassung möglich. | ||
Das Mietverhältnisses kann nur in Schriftform gekündigt werden. (§ 568 BGB) | Das Mietverhältnisses kann nur in Schriftform gekündigt werden. (§ 568 BGB) | ||