Pflegepflichtversicherung gesetzliche, Begutachtungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 1. April 2018, 07:39 Uhr
Im Rahmen einer Begutachtung erfolgt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Dies geschieht durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), üblicherweise im Wohnbereich des Versicherten. Hierbei wird die Beeinträchtigung der Selbständigkeit, der Fähigkeiten in den folgenden Lebensbereichen beurteilt:
- Mobilität
Inwiefern ist die freie Bewegung möglich? (aufrechtes Sitzen, Gehen, Positionsveränderungen im Bett)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Können Entscheidungen getroffen, Personen und Orte erkannt, komplexe Handlungen durchgeführt werden?
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Sind motorische, (auto)agressive Auffälligkeiten im Verhalten vorhanden? Bestehen Wahnvorstellungen, Depressionen oder (irrationale) Ängste?
- Selbstversorgung
Inwiefern liegt die Fähigkeit vor, die Körperpflege, die Ernährung, das An- und Auskleiden, usw. noch selbständig durchführen zu können?
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und
- Belastungen
Wie viel Unterstützung ist bei den krankheits- / therapiebedingten Anforderungen erforderlich ? (z.B. Verbandswechsel oder Medikamteneinnahme)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Kann der Tagesablauf noch selbständig gestaltet werden und an eventuelle Veränderungen angepasst werden? Wird mit anderen Personen normal interagiert?
Es erfolgt auch die Prüfung ob besondere Pflegehilfsmitteln oder Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nötig sind. Nach der Begutachtung erfolgt dann die Einstufung in eine der 5 Pflegegrade. Hiernach richtet sich dann die Leistungshöhe.
👁 Siehe auch: Pflegepflichtversicherung gesetzliche, Ermittlung/Definition Pflegegrade
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