Krankenversicherung private, Arbeitgeberanteil / Arbeitgeberzuschuss: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 18. Januar 2018, 15:12 Uhr




Beim Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung handelt es sich um einen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Die Obergrenze des Zuschusses richtet sich nach der Höhe des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung, die sich nach der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung richtet.

Für das Jahr 2022 beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss  € monatlich.

Die Voraussetzung zum Erhalt des Arbeitgeberzuschusses für den Angestellten ist, dass der Leistungsumfang der privaten Krankenversicherung dem Grunde nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, erhalten einen Zuschuss durch den Arbeitgeber für die Kosten der Krankenversicherung. Die Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbandes (Verband der Privaten Krankenversicherung) erfüllen die Voraussetzungen gem. § 257 Abs. 2a SGB V. Dieser regelt den rechtlichen Anspruch des Zuschusses.

Um den Zuschuss zu erhalten, wird ein Nachweis durch den Krankenversicherer ausgestellt, den der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorlegen muss. Dieser Nachweis muss die nachfolgenden Informationen enthalten:

  • Art der vertraglichen Leistungen
  • Angaben zur zuschussberechtigten Person
  • Höhe des Beitrages

Ebenso bescheinigt der Krankenversicherer, dass die Voraussetzungen für den Arbeitgeberzuschuss nach SBG V erfüllt sind.


Arbeitgeberzuschuss für Familienangehörige

Für Familienangehörige des Arbeitnehmers wird der Arbeitgeberzuschuss gewährt, diese im Rahmen der Familienversicherung der gKV versichert wären. Die Familienangehörigen dürfen nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sein und kein monatliches Einkommen von mehr als 425 Euro haben. Die Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte liegt bei 450 Euro.


Zu den Familienangehörigen zählen

  • Ehepartner oder Lebenspartner
  • Kinder
  • Stiefkinder
  • Enkel
  • Pflegekinder

Kinder werden bis zu einem gewissen Alter berücksichtigt.

  • Generell bis 18 Jahre
  • bis 23 Jahre, wenn nicht Erwerbstätigkeit
  • bis 25 Jahre bei andauernder Schulausbildung oder Berufsausbildung

Ist es dem Kind aufgrund einer seelischen, körperlichen oder geistigen Behinderung für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, so gilt dieses als berücksichtigungsfähiger Angehöriger ohne Altersbeschränkungen.


Höhe des Arbeitgeberzuschusses

Der Arbeitgeber gewährt 50 % des Versicherungsbeitrages als Zuschuss, maximal jedoch die Höhe des Arbeitgeberanteils für einen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer. Der maximale Arbeitgeberanteil berechnet sich aus der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze und dem allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung. Liegt der Krankenversicherungsbeitrag unterhalb der Höchstgrenze, bezahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss von maximal der Hälfte des Beitrages. Alle Zuschüsse zusammen dürfen die Höchstgrenze nicht überschreiten.

Liegt das Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so wird das tatsächliche Bruttogehalt zur Berechnung des Zuschusses berücksichtigt. Diese Regelung trifft zu, wenn Altersteilzeit in Anspruch genommen wurde oder im Rahmen der Elternzeit die Arbeitszeit reduziert wurde, wodurch die Versicherungspflicht in der GKV bestehen würde und hierfür eine Befreiung vorliegt.

Der Gewährung des Arbeitgeberzuschusses bezieht sich nur auf die tatsächlich geleisteten Beiträge. An Ausgaben zum Selbstbehalt beteiligt sich der Arbeitgeber nicht, soweit sich der Arbeitgeber nicht freiwillig beteiligt. Wird eine Beitragsrückerstattung vom Krankenversicherer gewährt, hat dies keinen Einfluss auf die Höhe des Zuschusses. Die Beitragsrückerstattung kommt alleine dem Arbeitnehmer zugute.


Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung

Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung wird unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der privaten Krankenversicherung gewährt. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrages, maximal jedoch nicht mehr, als bei gesetzlich Versicherten. Der Zuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung wird auch für Ehepartner oder Lebenspartner gewährt. Kinder sind im Rahmen der Pflegepflichtversicherung beitragsfrei versichert.


Schlagwort: Arbeitgeberanteil, Arbeitgeberzuschuss


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