Testament: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein eigenhändiges Testament muss auch eigenhändig, handschriftlich vom Erblasser niedergeschrieben werden. Es reicht kein Computerausdruck | Ein Testament sollte immer mit "Testament, mein letzter Wille" tituliert sein. | ||
Ein eigenhändiges Testament muss auch eigenhändig, handschriftlich vom Erblasser niedergeschrieben werden. Es reicht kein unterzeichneter Computerausdruck der. Beachten Sie den Wortlaut des gesetzes http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2247.html | |||
Ein öffentliches Testament hingegen wird von einem Notar verfasst. | Ein öffentliches Testament hingegen wird von einem Notar verfasst. | ||
Das Testament ist mit Vor- und Zunamen des Erblassers zu unterschreiben und mit Ort und Datum zu versehen. | |||
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Version vom 22. April 2018, 05:56 Uhr
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Nur ein Drittel aller Deutschen haben ein Testament gemacht. Liegt kein Testament vor tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass bei kinderlosen Ehepaaren, der überlebende Partner nur Miterbe ist, da zwischen den Eheleuten keine Verwandtschaft besteht. Miterben sind dann die Verwandten erster und zweiter Ordnung.
- eigenhändiges und öffentliches, notarielles Testament
Zu unterscheiden ist zwischen dem „eigenhändigen Testament“ und dem „öffentlichen, notariellen Testament". Beide Testamente sind gleichrangig. Die Unterschiede:
- Formvorschriften
Ein Testament sollte immer mit "Testament, mein letzter Wille" tituliert sein. Ein eigenhändiges Testament muss auch eigenhändig, handschriftlich vom Erblasser niedergeschrieben werden. Es reicht kein unterzeichneter Computerausdruck der. Beachten Sie den Wortlaut des gesetzes http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2247.html Ein öffentliches Testament hingegen wird von einem Notar verfasst. Das Testament ist mit Vor- und Zunamen des Erblassers zu unterschreiben und mit Ort und Datum zu versehen.
👁 Siehe auch: Erbfolge