Rentenversicherung gesetzliche, Rentenbescheid / Rentenauskunft: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Rentenversicherungsträger übermittelt den Versicherten ab dem 55. Lebensjahr alle drei Jahre eine persönliche Rentenauskunft. Darin enthalten ist eine Übersicht über alle gespeicherten Versicherungszeiten sowie Informationen über die Höhe der zu erwartenden Rente. | Der Rentenversicherungsträger übermittelt den Versicherten ab dem 55. Lebensjahr alle drei Jahre eine persönliche Rentenauskunft. Darin enthalten ist eine Übersicht über alle gespeicherten Versicherungszeiten sowie Informationen über die Höhe der zu erwartenden Rente. | ||
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Dem Versicherten kann auch die Auskunft über die mögliche Erwerbsminderungsrente erteilt werden. | Dem Versicherten kann auch die Auskunft über die mögliche Erwerbsminderungsrente erteilt werden. |
Version vom 29. Mai 2018, 07:29 Uhr
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird zwischen dem Rentenbescheid und der Rentenauskunft unterschieden.
- Rentenbescheid
Im Rahmen des Rentenbescheides werden u.a. die nachfolgenden Eckpunkte festgelegt:
- Rentenart
- Rentenbeginn
- Rentenhöhe
- Rentendauer
Der Rentenbescheid kann durch den Berechtigten mittels Widerspruch angefochten werden.
- Rentenauskunft
Der Rentenversicherungsträger übermittelt den Versicherten ab dem 55. Lebensjahr alle drei Jahre eine persönliche Rentenauskunft. Darin enthalten ist eine Übersicht über alle gespeicherten Versicherungszeiten sowie Informationen über die Höhe der zu erwartenden Rente.
- Weitere Auskünfte
Dem Versicherten kann auch die Auskunft über die mögliche Erwerbsminderungsrente erteilt werden. Vor dem 55. Lebensjahr des Versicherten bestehen weitere Auskunftsmöglichkeiten, wie z.B.
- geplante Beitragszahlungen
- Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente
- Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorgesehenen Versorgungsausgleich