Privathaftpflichtversicherung, Verschuldenshaftung u. Gefährdungshaftung: Unterschied zwischen den Versionen
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Bei unerlaubter Handlung oder auch einer Vertragsverletzung seitens des Schädigers besteht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Haftungsverpflichtung des Schädigers. Die Beweispflicht liegt beim Geschädigten. | Bei unerlaubter Handlung oder auch einer Vertragsverletzung seitens des Schädigers besteht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Haftungsverpflichtung des Schädigers. Die Beweispflicht liegt beim Geschädigten. | ||
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bezeichnet die Schadensersatzpflicht '''auch wenn kein Verschulden''' seitens des Versicherungsnehmers '''vorliegt'''. Die Ersatzpflicht beruht auf einer nicht zu vermeidenden Gefährdung der Umgebung. | |||
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Version vom 19. November 2016, 11:07 Uhr
Privathaftpflichtversicherung, Verschuldenshaftung u. Gefährdungshaftung
Verschuldenshaftung Bei unerlaubter Handlung oder auch einer Vertragsverletzung seitens des Schädigers besteht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Haftungsverpflichtung des Schädigers. Die Beweispflicht liegt beim Geschädigten.
Gefährdungshaftung bezeichnet die Schadensersatzpflicht auch wenn kein Verschulden seitens des Versicherungsnehmers vorliegt. Die Ersatzpflicht beruht auf einer nicht zu vermeidenden Gefährdung der Umgebung.
Schlagwort: Haftung, Haftungsarten