Haftpflichtgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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* bei Körperverletzung und Tötung liegt die Höchstgrenze für jede getötete oder verletzte Person und pro schädigendem Ereignis bei maximal 600.000 Euro oder einer Rente von 36.000 € pro Jahr.. | * bei Körperverletzung und Tötung liegt die Höchstgrenze für jede getötete oder verletzte Person und pro schädigendem Ereignis bei maximal 600.000 Euro oder einer Rente von 36.000 € pro Jahr.. | ||
* bei Sachschäden, an beweglichen Sachen, liegt die Höchstgrenze bei 300.000 € pro Schadenereignis. | * bei Sachschäden, an beweglichen Sachen, liegt die Höchstgrenze bei 300.000 € pro Schadenereignis. <br /> | ||
Siehe auch : [[Gefährdungshaftung]]<br /> | Siehe auch : [[Gefährdungshaftung]]<br /> |
Version vom 21. November 2016, 06:33 Uhr
Haftpflichtgesetz
Das Haftpflichtgesetz (HaftPflG) regelt die Haftung für Schäden die von gefährlichen Unternehmen verursacht werden. Hier gilt die Gefährdungshaftung. Diese setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus. Geschützte Rechtsgüter sind das Leben, Leib und das Eigentum.
Die Haftung ist bei höherer Gewalt ausgeschlossen.
Es bestehen die folgenden Haftungsobergrenzen:
- bei Körperverletzung und Tötung liegt die Höchstgrenze für jede getötete oder verletzte Person und pro schädigendem Ereignis bei maximal 600.000 Euro oder einer Rente von 36.000 € pro Jahr..
- bei Sachschäden, an beweglichen Sachen, liegt die Höchstgrenze bei 300.000 € pro Schadenereignis.
Siehe auch : Gefährdungshaftung
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