Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Urteile: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Az. 14 U 19/14'''
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Schlagwort: Pferdehalterhaftpflicht, Pferdeeigentümerhaftpflicht
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Version vom 23. Februar 2021, 08:42 Uhr

Pferdebesitzer haftet auch bei Reitbeteiligung


Sachverhalt:
Eine Reiterin hatte mit einer Pferdebesitzerin eine Reitbeteiligung vereinbart, für die sie monatlich 100 Euro bezahlte. Als Gegenleistung durfte sie drei Tage in der Woche mit dem Pferd ausreiten. Bei einem dieser Ausritte ging das Pferd aus unbekannten Gründen durch und die Reiterin (Reitbeteiligung) stürzte vom Pferd und war fortan querschnittsgelähmt. Die Krankenkasse der Reiterin (Reitbeteiligung) verlangte von der Pferdebesitzerin die Übernahme der gesamten Arztkosten.


Entscheidung:
Das OLG entschied, dass die Pferdebesitzerin und die Reiterin (Reitbeteiligung) zu jeweils 50 % haften.


Begründung:
Bei einer Reitbeteiligung ist nicht von einem stillschweigenden Haftungsausschluss des Pferdehalters auszugehen. Die Pferdebesitzerin ist weiterhin alleinige Halterin des Tieres. Die Pferdebesitzerin hat das Bestimmungsrecht über das Tier und trägt sämtliche Aufwendungen, wie z.B. Futter, Tierarzt, Versicherung. Somit haftet die Halterin auch weiterhin für das Pferd. Die Reitbeteiligung ist hingegen „Tieraufseherin“ wenn sie mit dem Pferd ausreitet. Für die Haftung des Tierhalters kommt es alleine darauf an, ob sich eine spezifische Gefahr des Tieres verwirklicht hat. Dies war hier der Fall, denn das Pferd ist ohne Grund plötzlich losgerannt und so kam es zu diesem Unglück. Andererseits muss die Reiterin (Reitbeteiligung) in ihrer Funktion als „Aufseherin“ auch bestimmte Sorgfaltspflichten erfüllen. Der Reiterin wurde eine Teilschuld zugesprochen, da der Unfallhergang nicht mehr genau aufzuklären war. Daher wird davon ausgegangen, dass die Reiterin nicht sorgfältig genug mit dem Pferd umgegangen ist und daher treffe die Reiterin (Reitbeteiligung) eine Teilschuld.

OLG Nürnberg 29.03.2017
Az. 4 U 1162/13


Haftung des Pferdehalters bei Pferdetritt gegen den Hufschmied


Sachverhalt:
Ein 49-jähriger Hufschmied hat im Auftrag des Pferdhalters auf dessen Hof einen 13-jährigen Wallach beschlagen. Das Pferd trat aus und verletzte den Hufschmied am rechten Fußgelenk und am oberen Sprunggelenk. Es erfolgten mehrfache Operationen am Fuß. Der Hufschmied ist bis dato arbeitsunfähig und in seiner Bewegung eingeschränkt. Die Schadenersatzforderungen des Hufschmieds belaufen sich auf 50.000 Euro für materielle Schäden, 30.000 Euro Schmerzensgeld und eine monatliche Rente in Höhe von 1.400 Euro.


Entscheidung:
Das OLG entschied, dass der Schadensersatzanspruch nicht durch einen Mitverschuldensanteil des Hufschmieds zu kürzen ist.


Begründung:
Der Hufschmied hat den Nachweis erbracht, dass seine Verletzungen durch einen Tritt des Pferdes entstanden sind. Bei dem Unfall hat sich demnach eine vom Pferd ausgehende Tiergefahr verwirklicht. Die so ausgelöste Tiefhalterhaftung ist nicht aus beruflichen Gründen zu kürzen, denn der Hufschmied hat nicht auf eigene Gefahr gehandelt. Der Hufschmied hat sich zwar einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, jedoch auf Grundlage eines Beschlagvertrages. Durch den Beschlagvertrag ist der Pferdehalter nicht von seiner Haftung entbunden. Fehler durch den Hufschmied konnten nicht nachgewiesen werden, wie z.B. Zufügung von Schmerzen am Pferd. Auch waren keine Anzeichen für ein besonderes Risiko vorhanden; vielmehr war das Pferd bislang brav und gutmütig. Unter Berücksichtigung solcher Umstände kann es auch nicht als typsicher Geschehensablauf gelten, dass das Pferd austritt.

OLG Hamm 22.04.2015
Az. 14 U 19/14


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