Gesetzliche Arbeitslosenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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- Einzahlung in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung für mindestens zwölf Monate in den vergangenen zwei Jahren vor der Selbständigkeit | |||
- Aufnahme der Tätigkeit darf nicht länger als drei Monate (§28a Abs. 3 SGB III) zurückliegen | |||
- Antragstellung bei der Arbeitsagentur des Wohnortes | |||
- Nachweis über Tätigkeit (Gewerbeschein, Beleg von der Pflegekasse oder entsprechender Arbeitsvertrag) | |||
- Existenzgründer | |||
Freiwillige Arbeitslosenversicherung gilt nicht für Personen, die: | Freiwillige Arbeitslosenversicherung gilt nicht für Personen, die: |
Version vom 22. November 2018, 06:59 Uhr
Die Arbeitslosenversicherung gehört zu den Sozialversicherungen. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch III. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.
Arbeitnehmer sind pflichtversichert.
Ausnahmen: geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende. Selbständige und Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt sind, können sich ggf. freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern.
Von der Versicherungspflicht generell ausgenommen, sind Beamte, Soldaten oder Personen, die bereits das 65. Lebensjahr vollendet haben..
Freiwillige Arbeitslosenversicherung
- Einzahlung in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung für mindestens zwölf Monate in den vergangenen zwei Jahren vor der Selbständigkeit
- Aufnahme der Tätigkeit darf nicht länger als drei Monate (§28a Abs. 3 SGB III) zurückliegen
- Antragstellung bei der Arbeitsagentur des Wohnortes
- Nachweis über Tätigkeit (Gewerbeschein, Beleg von der Pflegekasse oder entsprechender Arbeitsvertrag)
- Existenzgründer
Freiwillige Arbeitslosenversicherung gilt nicht für Personen, die: - sich nach Studium / Ausbildung selbständig machen - bereits längere Zeit selbständig waren - Arbeitslosengeld II bezogen haben
👁 Siehe auch: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/
👁 Siehe auch:Private Arbeitslosenversicherung
Schlagwort: Pflichtversicherung, Pflichtversicherungen
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