Krankenversicherung private, Elternzeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Zwischen der privaten Krankenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen hinsichtlich der Fristen und der arbeitnehmerrechtlichen Vorschriften im Mutterschutz, der Elternzeit und der Elterngeldregelungen keine Unterschiede. Jedoch sollten private Krankenversicherte die nachfolgenden Punkte beachten:
Zwischen der privaten Krankenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen hinsichtlich der Fristen und der arbeitnehmerrechtlichen Vorschriften im Mutterschutz, der Elternzeit und der Elterngeldregelungen keine Unterschiede. Jedoch sollten private Krankenversicherte die nachfolgenden Punkte beachten:


Arbeitnehmerinnen erhalten auf Antrag beim Bundesversicherungsamt ein Mutterschaftsgeld von bis zu {{#var:21.2}} €. Wird der durchschnittliche Nettolohn je Kalendertag in Höhe von {{#var:21.1}} € überschritten, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet die Differenz als Zuschuss zu bezahlen.
Arbeitnehmerinnen erhalten auf Antrag beim Bundesversicherungsamt ein Mutterschaftsgeld von bis zu {{#var:21.2}} €. Wird der durchschnittliche Nettolohn je Kalendertag in Höhe von {{#var:21.1}} € überschritten, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zu bezahlen.


Die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die private Krankenversicherung besteht auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit, es sei denn, die tariflichen Vertragsinhalte enthalten andere Bestimmungen. '''Während des Mutterschutzes und der Elternzeit wird kein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung durch den Arbeitgeber bezahlt'''. Ist auch der Lebenspartner Mitglied in der PKV sollte aber überprüft werden, ob die Höchstgrenze für den Arbeitgeberzuschuss bereits komplett ausgeschöpft ist.
Die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die private Krankenversicherung besteht auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit, es sei denn, die tariflichen Vertragsinhalte enthalten andere Bestimmungen. '''Während des Mutterschutzes und der Elternzeit wird kein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung durch den Arbeitgeber bezahlt'''. Ist auch der Lebenspartner Mitglied in der PKV sollte aber überprüft werden, ob die Höchstgrenze für den Arbeitgeberzuschuss bereits komplett ausgeschöpft ist.
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