Versorgungsbezüge: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach § 229 SGB V sind Versorgungsbezüge der Rente vergleichbare Einnahmen, soweit diese auf Grund einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Alters- und Hinterbliebenenversorgung dienen. | Nach § 229 SGB V sind Versorgungsbezüge der Rente vergleichbare Einnahmen, soweit diese auf Grund einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Alters- und Hinterbliebenenversorgung dienen. | ||
Hierzu gehören | Hierzu gehören Versorgungsbezüge | ||
- aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, | |||
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, | - Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, | ||
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (z.B. der Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte), | - Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (z.B. der Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte), | ||
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. | - Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. | ||
- Kapitalleistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen, sofern ein Bezug zum (früheren) Erwerbsleben besteht. Darunter fallen alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge (insbesondere Direktversicherung). | |||
Ausgenommen sind selbst abgeschlossene Lebens-, Renten- oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen. | Ausgenommen sind selbst abgeschlossene Lebens-, Renten- oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen. |
Version vom 5. Januar 2020, 10:33 Uhr
Nach § 229 SGB V sind Versorgungsbezüge der Rente vergleichbare Einnahmen, soweit diese auf Grund einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Alters- und Hinterbliebenenversorgung dienen.
Hierzu gehören Versorgungsbezüge
- aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, - Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, - Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (z.B. der Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte), - Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. - Kapitalleistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen, sofern ein Bezug zum (früheren) Erwerbsleben besteht. Darunter fallen alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge (insbesondere Direktversicherung).
Ausgenommen sind selbst abgeschlossene Lebens-, Renten- oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen.