Antragsbindefrist: Unterschied zwischen den Versionen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 12: | Zeile 12: | ||
Zeile 51: | Zeile 49: | ||
Schlagwort: Bindefrist, Antragsbindefrist, Antragsbindefrist verstrichen<br /> | |||
-.-.-.- | -.-.-.- | ||
[[Category:Versicherung_Allgemein]][[Category:BIM]][[Category:PIM]] | [[Category:Versicherung_Allgemein]][[Category:BIM]][[Category:PIM]] |
Version vom 15. März 2021, 11:54 Uhr
Die Antragsbindefrist bezeichnet den Ablauf der Zeit, die den VN an seinen gestellten Antrag gebunden hält. Innerhalb dieser Zeit führt der Versicherer die Risiko/Gefährdungsprüfung durch. Der Versicherer ist berechtigt diesen Zeitraum voll auszuschöpfen.
Verstreicht die Bindefrist ohne das es zu einer Antragsannahme gekommen ist, so gilt dies auch als Rücktritt vom Vertrag. Kommt es zu einer verspäteten Antragsannnahme (Überschreitung der Bindefrist) und der VN möchte dennoch Versicherungsschutz, so muss eine neuer Antrag gestellt werden.
Die Bindefristen sind je nach Sparte unterschiedlich bestimmt:
- KFZ Haftpflichtversicherung: 2 Wochen,
- Feuerversicherung: 2 Wochen,
- Lebensversicherung: 6 Wochen,
- Private Krankenversicherung (PKV): 6 Wochen.
< zurück Einträge vorwärts > Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen zur Hauptseite
Tel.: 08105 - 778960
info@versicherungsvergleich.de
WhatsApp: 08105 - 7789 881
Sofortanfrage / Angebot
Schlagwort: Bindefrist, Antragsbindefrist, Antragsbindefrist verstrichen
-.-.-.-