Privathaftpflichtversicherung, Amtshaftpflichtversicherung / Diensthaftpflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Tarifbeschäftigte und Beamte sind, – im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern – über ihren Dienstherrn/Arbeitgeber gegen das Risiko im beruflichen Bereich nicht abgesichert. | Tarifbeschäftigte und Beamte sind, – im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern – über ihren Dienstherrn/Arbeitgeber gegen das Risiko '''im beruflichen Bereich nicht abgesichert.''' | ||
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuches § 839, haften Angestellte des öffentlichen Dienstes wie auch Personen die verbeamtet sind für alle Sach-, Personen und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.<br /> | |||
Die Amts-, Diensthaftpflicht kann als Zusatzdeckung in die Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossen werden. | Die Amts-, Diensthaftpflicht kann als Zusatzdeckung in die Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossen werden. |
Version vom 23. Oktober 2020, 10:01 Uhr
Tarifbeschäftigte und Beamte sind, – im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern – über ihren Dienstherrn/Arbeitgeber gegen das Risiko im beruflichen Bereich nicht abgesichert.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuches § 839, haften Angestellte des öffentlichen Dienstes wie auch Personen die verbeamtet sind für alle Sach-, Personen und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.
Die Amts-, Diensthaftpflicht kann als Zusatzdeckung in die Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossen werden.
👁 Siehe auch: [[ ]]
Schlagwort: Bauvorhaben, Bauherrenhaftpflicht, Haftpflicht für Bauherren, Haftpflichtversicherung für Bauherren
< zurück Einträge vorwärts > Alle Einträge zur Privathaftpflichtversicherung anzeigen zur Hauptseite
Tel.: 08105 - 778960
info@versicherungsvergleich.de
WhatsApp: 08105 - 7789 881
Sofortanfrage / Angebot
.-.-.-.
.