Privatrechtsschutzversicherung, Anwaltswahl: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß § 127  Versicherungsvertragsgesetz (VVG)  (► https://dejure.org/gesetze/VVG/127.html)  ist der Versicherte berechtigt seine Interessenvertretung, seinen Anwalt frei zu wählen.
Gemäß § 127  Versicherungsvertragsgesetz (VVG)  (► https://dejure.org/gesetze/VVG/127.html)  ist der Versicherte berechtigt seine Interessenvertretung, seinen Anwalt frei zu wählen.


Wird  mehr als ein Anwalt beauftragt, zahlt der Versicherer nicht die hierdurch  entstehenden  Mehrkosten.  
Wird  mehr als ein Anwalt beauftragt, zahlt der Versicherer i.d.R. nicht die hierdurch  entstehenden  Mehrkosten.  





Version vom 8. November 2020, 08:18 Uhr


Gemäß § 127 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (► https://dejure.org/gesetze/VVG/127.html) ist der Versicherte berechtigt seine Interessenvertretung, seinen Anwalt frei zu wählen.

Wird mehr als ein Anwalt beauftragt, zahlt der Versicherer i.d.R. nicht die hierdurch entstehenden Mehrkosten.


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