Reitlehrerhaftpflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Haftung regelt § 823 BGB für den freiberuflichen Reitlehrer. Der freiberufliche Reitlehrer haftet persönlich für Schäden während des Reitunterrichts, die aus Fahrlässigkeit entstanden sind. | |||
* '''angestellter Reitlehrer'''<br /> | |||
Der angestellte Reitlehrer ist im Regelfall während seiner beruflichen Tätigkeit über den Arbeitgeber versichert. Jedoch sollte geprüft werden, ob die bestehende Reitlehrerhaftpflichtversicherung einen ausreichenden Versicherungsschutz stellt. | |||
Version vom 23. Februar 2021, 08:38 Uhr
Die Reitlehrerhaftpflichtversicherung bietet Schutz für
- Reitlehrer
- Fahrlehrer
- Voltigierlehrer
- Reittherapeuten
- Bereiter
- freiberuflicher Reitlehrer
Die Haftung regelt § 823 BGB für den freiberuflichen Reitlehrer. Der freiberufliche Reitlehrer haftet persönlich für Schäden während des Reitunterrichts, die aus Fahrlässigkeit entstanden sind.
- angestellter Reitlehrer
Der angestellte Reitlehrer ist im Regelfall während seiner beruflichen Tätigkeit über den Arbeitgeber versichert. Jedoch sollte geprüft werden, ob die bestehende Reitlehrerhaftpflichtversicherung einen ausreichenden Versicherungsschutz stellt.
Angestellte Reitlehrer
Selbständige Reitlehrer