Privathaftpflichtversicherung, leichte Fahrlässigkeit / grobe Fahrlässigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Geregelt in § 276, Absatz2, BGB<br /> | |||
Leicht (einfach) fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. | Leicht (einfach) fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. <br /> | ||
'''Leicht fahrlässig verursachte Schäden sind versichert.'''<br /> | '''Leicht fahrlässig verursachte Schäden sind versichert.'''<br /> |
Version vom 13. Dezember 2016, 19:18 Uhr
Privathaftpflichtversicherung, leichte Fahrlässigkeit / grobe Fahrlässigkeit
Geregelt in § 276, Absatz2, BGB
Leicht (einfach) fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Leicht fahrlässig verursachte Schäden sind versichert.
Grob fahrlässig handelt , wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
Grob fahrlässig verursachte Schäden sind i.d.R. nicht versichert.
Dies bezieht sich auch auf die Rechtsverletzungen Dritter (z.B. Urheberrechtsverletzungen, Namens- und Markenrechtsverletzungen, Persönlichkeits- und Datenschutzrechtsverletzungen). Bei anderen Versicherungen werden oft die grob fahrlässig verursachten Rechtsverletzungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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