Veranstaltungsversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 6: | Zeile 6: | ||
Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. Die Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus. Je mehr Gäste, um so größer auch das Risiko. | Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. Die Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus. Je mehr Gäste, um so größer auch das Risiko. | ||
* '''Leistungen des Versicherers'''<br /> | |||
* '''versicherte Schäden'''<br /> | |||
Mit der Veranstalterhaftpflichtversicherung sind Schadenersatzforderungen auf Grund von | |||
- Personenschäden,<br /> | |||
- Sachschäden, <br /> | |||
- Vermögensfolgeschäden,<br /> | |||
- Schmerzensgeld<br /> | |||
versichert. | |||
* '''Private Veranstaltungen'''<br /> | * '''Private Veranstaltungen'''<br /> |
Version vom 28. Februar 2021, 06:47 Uhr
- Haftung bei privaten Veranstaltungen
Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. Die Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus. Je mehr Gäste, um so größer auch das Risiko.
- Leistungen des Versicherers
- versicherte Schäden
Mit der Veranstalterhaftpflichtversicherung sind Schadenersatzforderungen auf Grund von
- Personenschäden,
- Sachschäden,
- Vermögensfolgeschäden,
- Schmerzensgeld
versichert.
- Private Veranstaltungen
- Taufe,
- Kommuniom,
- Konfirmation,
- Geburtstag
- Polterabend,
- Hochzeit,
- Jubiläum,
- Richtfest,
- Abitur,
- Examen
- Party
- und weitere