Veranstaltungsversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Haftung''' bei privaten Veranstaltungen<br />
* '''Haftung bei privaten Veranstaltungen''' <br />


Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. Die Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus. Je mehr Gäste, um so größer auch das Risiko.
Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. Die Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus. Je mehr Gäste, um so größer auch das Risiko.

Version vom 28. Februar 2021, 06:52 Uhr


  • Haftung bei privaten Veranstaltungen

Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. Die Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus. Je mehr Gäste, um so größer auch das Risiko.


  • Leistungen des Versicherers


  • versicherte Schäden

Mit der Veranstalterhaftpflichtversicherung sind Schadenersatzforderungen auf Grund von
- Personenschäden,
- Sachschäden,
- Vermögensfolgeschäden,
- Schmerzensgeld
versichert.

  • Private Veranstaltungen

- Taufe,
- Kommuniom,
- Konfirmation,
- Geburtstag
- Polterabend,
- Hochzeit,
- Jubiläum,
- Richtfest,
- Abitur,
- Examen,
- Party,
- Kinderfest,
- Ausflüge: Wanderungen, Besichtigungen, ...
- und weitere, nicht abschließend.