Kfz Versicherung, Entfernen von der Unfallstelle: Unterschied zwischen den Versionen
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Ohne Fremdeinwirkung verursachte ein Fahrer einen Unfall. Er fuhr in eine Leitplanke. Er entfernte sich sehr schnell von der Unfallstelle und meldete den 5-stelligen Schaden seiner Kaskoversicherung erst vier Tage später. | Ohne Fremdeinwirkung verursachte ein Fahrer einen Unfall. Er fuhr in eine Leitplanke. Er entfernte sich sehr schnell von der Unfallstelle und meldete den 5-stelligen Schaden seiner Kaskoversicherung erst vier Tage später. | ||
Der Fahrer hat die "Wartepflicht nicht eingehalten". Zudem wurde ihm angelastet, dass der Tatbestand des "unerlaubten Entfernens" vom Unfallort vorlag (§ 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch). | Der Fahrer hat die "Wartepflicht nicht eingehalten". Zudem wurde ihm angelastet, dass der Tatbestand des "unerlaubten Entfernens" vom Unfallort vorlag (§ 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch). | ||
Der Versicherer lehnte auf Grund dieser Tatbestände die Leistungspflicht ab. | Der Versicherer lehnte auf Grund dieser Tatbestände die Leistungspflicht ab. |
Version vom 14. April 2021, 08:30 Uhr
Ohne Fremdeinwirkung verursachte ein Fahrer einen Unfall. Er fuhr in eine Leitplanke. Er entfernte sich sehr schnell von der Unfallstelle und meldete den 5-stelligen Schaden seiner Kaskoversicherung erst vier Tage später.
Der Fahrer hat die "Wartepflicht nicht eingehalten". Zudem wurde ihm angelastet, dass der Tatbestand des "unerlaubten Entfernens" vom Unfallort vorlag (§ 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch).
Der Versicherer lehnte auf Grund dieser Tatbestände die Leistungspflicht ab.
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Schlagwort: Eigenschaden
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