Umgekehrte Beweislast: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei Eintritt des Schadenfalls trägt normalerweise der Versicherungsnehmer die Beweislast, dass das Schadenereignis versichert ist. Anders verhält es sich bei der Allgefahrendeckung (All-Risk-Police). Hier ist der Versicherer beweispflichtig, dass der Schaden nicht ersatzpflichtig ist.
Bei Eintritt des Schadenfalls trägt normalerweise der Versicherungsnehmer die Beweislast, dass das Schadenereignis versichert ist. Anders verhält es sich bei der Allgefahrendeckung (All-Risk-Police). Hier ist der Versicherer beweispflichtig, dass der Schaden nicht ersatzpflichtig ist.


  Hinweis: Diese Regelung ist für den Versicherungsnehmer viel vorteilhafter.
  Hinweis: Diese Regelung ist für den Versicherungsnehmer besonders vorteilhaft.


Siehe auch: All-Risk-Police
Siehe auch: All-Risk-Police

Version vom 9. Oktober 2016, 14:36 Uhr

Umgekehrte Beweislast

Bei Eintritt des Schadenfalls trägt normalerweise der Versicherungsnehmer die Beweislast, dass das Schadenereignis versichert ist. Anders verhält es sich bei der Allgefahrendeckung (All-Risk-Police). Hier ist der Versicherer beweispflichtig, dass der Schaden nicht ersatzpflichtig ist.

Hinweis: Diese Regelung ist für den Versicherungsnehmer besonders vorteilhaft.

Siehe auch: All-Risk-Police

Schlagwort: Beweislast, umgekehrte Beweislast, Allgefahrendeckung, All-Risk-Police