Pferdehalterhaftpflichtversicherung, generelle Ausschlüsse: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 13. Juni 2021, 08:58 Uhr

Die folgenden Ausschlüsse gelten i.d.R. für alle Anbieter bzw. deren Versicherungtsarife:

- Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden
- Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen - (Mietsachschäden lassen sich zusätzlich versichern),
- Schäden von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,
- halt der Versicherer den Versicherungsnehmer aufgefordert "gefahrvolle Umstände" zu beheben, zu beseitigen und der
- Kunde kam dem nicht nach, ist der Versicherer nicht leistungspflichtig.

Schäden unter den Familienangehörigen treten sehr häufig auf. Die Kinder reiten, es kommt zu einem Sturz mit Verletzungen. Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung springt hier nicht ein, da Schäden an Familienmitgliedern ausgeschlossen sind.

⚠️ Der Pferdesport ist einer der unfallträchtigsten Sportarten. Es empfiehlt sich eine separate Unfallversicherung abzuschließen.


Siehe auch:
Eigenschaden
Unfallversicherung


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Schlagwort: Pferdehalterhaftpflicht, Pferdeeigentümerhaftpflicht