Pferdelebensversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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:Bei Pferden ab dem 9. Lebensjahr bis einschließlich 11. Lebensjahr sowie bei einer Versicherungssumme über 25.000 Euro beträgt die Leistung 70 % der vereinbarten Versicherungssumme. Ansonsten werden 80 % der vereinbarten Versicherungssumme im Schadensfall ausbezahlt. | :Bei Pferden ab dem 9. Lebensjahr bis einschließlich 11. Lebensjahr sowie bei einer Versicherungssumme über 25.000 Euro beträgt die Leistung 70 % der vereinbarten Versicherungssumme. Ansonsten werden 80 % der vereinbarten Versicherungssumme im Schadensfall ausbezahlt. | ||
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⚠️ '''Der Versicherer kann die Versicherungssumme mit einer einseitigen Erklärung herabsetzen,''' wenn diese nachweislich zu hoch angesetzt wurde. Als Richtwert der Versicherungssumme wird der Ankaufswert des Pferdes angesetzt. | ⚠️ '''Der Versicherer kann die Versicherungssumme mit einer einseitigen Erklärung herabsetzen,''' wenn diese nachweislich zu hoch angesetzt wurde. Als Richtwert der Versicherungssumme wird der Ankaufswert des Pferdes angesetzt. | ||
* '''Beiträge zur Pferdelebensversicherung'''<br /> | * '''Beiträge zur Pferdelebensversicherung'''<br /> | ||
: Beitragsnachnachlass für Jungpferde, Fohlen möglich<br /> | : Beitragsnachnachlass für Jungpferde, Fohlen möglich<br /> | ||
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:- nicht abschließend, von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich.<br /> | :- nicht abschließend, von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich.<br /> | ||
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:- Schönheitsfehler; <br /> | :- Schönheitsfehler; <br /> | ||
:- Tod infolge einer Seuche oder Krankheit, für die eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln - auch durch Tierverwertungsanstalten - zu leisten ist oder geleistet werden müsste, wenn sie nicht schuldhaft verwirkt worden wäre.<br /> | :- Tod infolge einer Seuche oder Krankheit, für die eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln - auch durch Tierverwertungsanstalten - zu leisten ist oder geleistet werden müsste, wenn sie nicht schuldhaft verwirkt worden wäre.<br /> | ||
* '''örtlicher Geltungsbereich'''<br /> | * '''örtlicher Geltungsbereich'''<br /> | ||
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Version vom 13. September 2021, 07:34 Uhr
- Pferdelebensversicherung, versicherbare Pferde
- Gesunde Pferde ab dem 4. Lebensmonat können versichert werden. Das Höchstalter für die Versicherbarkeit beträgt 11 Jahre.
- Leistungen
- - Leistung bei Tod bei Transportunfällen,
- - Leistung bei Tod oder Nottötung nach Krankheit - optional
- - Diebstahl,
- - Abschlachten,
- - Brand,
- - Blitzschlag.
- - andauernde Zuchtunbrauchbarkeit - optional
- Pferdelebensversicherung, Leistungshöhe
- Bei Pferden ab dem 9. Lebensjahr bis einschließlich 11. Lebensjahr sowie bei einer Versicherungssumme über 25.000 Euro beträgt die Leistung 70 % der vereinbarten Versicherungssumme. Ansonsten werden 80 % der vereinbarten Versicherungssumme im Schadensfall ausbezahlt.
- Versicherungssumme
- Die Versicherungssumme der Pferdelebensversicherung sollte dem tatsächlichen Wert des Pferdes entsprechen. Die Versicherungssumme ist weiterhin abhängig vom
- - Alter des Pferdes
- - Abstammung des Pferdes
- - Ausbildung des Pferdes
- - Erfolge des Pferdes
⚠️ Der Versicherer kann die Versicherungssumme mit einer einseitigen Erklärung herabsetzen, wenn diese nachweislich zu hoch angesetzt wurde. Als Richtwert der Versicherungssumme wird der Ankaufswert des Pferdes angesetzt.
- Beiträge zur Pferdelebensversicherung
- Beitragsnachnachlass für Jungpferde, Fohlen möglich
- Wartezeiten
- - Unfälle sind sofort versichert, keine Wartezeiten
- - Wartezeiten von drei bis sechs Monaten bestehen für folgende Erkrankungen:
- - Dummkoller,
- - ansteckende Blutarmut,
- - Borna,
- - Hufkrebs,
- - Dämpfigkeit,
- - chronische Bronchitis,
- - periodische Augenentzündung,
- - Knochenweiche,
- - Tuberkulose,
- - chronische Lahmheit,
- - Skletterkrankungen
- - Hufrollenerkrankung,
- - Gleichbeinlahmheit,
- - Schale und Spat,
- - Sehnenstelzfuß
- - Ataxie durch jede Ursache.
- - nicht abschließend, von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich.
- Ausschlüsse
- - Nottötung wenn wirtschaftliche Gründe vorliegen,
- - Vorerkrankungen, die vor Deckungsbeginn bestanden haben, diagnostiziert und/ oder behandelt wurden
- - Schönheitsfehler;
- - Tod infolge einer Seuche oder Krankheit, für die eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln - auch durch Tierverwertungsanstalten - zu leisten ist oder geleistet werden müsste, wenn sie nicht schuldhaft verwirkt worden wäre.
- örtlicher Geltungsbereich
- Für Unfallereignisse außerhalb der versicherten Länder sowie Teilnahme an Vielseitigkeits- und Rennsport-Veranstaltungen besteht kein Versicherungsschutz. Durch Beitragszuschlag aber versicherbar.
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info@versicherungsvergleich.de
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