Krankenversicherung private, Elternzeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 1. Januar 2022, 13:25 Uhr
Zwischen der privaten Krankenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen hinsichtlich der Fristen und der arbeitnehmerrechtlichen Vorschriften im Mutterschutz, der Elternzeit und der Elterngeldregelungen keine Unterschiede. Jedoch sollten private Krankenversicherte die nachfolgenden Punkte beachten:
Arbeitnehmerinnen erhalten auf Antrag beim Bundesversicherungsamt ein Mutterschaftsgeld von bis zu 210,00 €. Wird der durchschnittliche Nettolohn je Kalendertag in Höhe von 13,00 € überschritten, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zu bezahlen.
Die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die private Krankenversicherung besteht auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit, es sei denn, die tariflichen Vertragsinhalte enthalten andere Bestimmungen. Während des Mutterschutzes und der Elternzeit wird kein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung durch den Arbeitgeber bezahlt. Ist auch der Lebenspartner Mitglied in der PKV sollte aber überprüft werden, ob die Höchstgrenze für den Arbeitgeberzuschuss bereits komplett ausgeschöpft ist.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit erfolgt die Zuordnung zur versicherungspflichtigen gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Verdienst unter der Versicherungspflichtgrenze bleibt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist möglich, unter der Voraussetzung, dass maximal 50 % der Arbeitszeit gearbeitet wird, wie bei einer Vollzeitbeschäftigung im Betrieb.
Siehe auch:
private Krankenversicherung,Mutterschaftsgeld
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Schlagwort: Elternzeit, Elterngeld
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