Anzeigepflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden,  er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.<br />
Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden,  er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.<br />


* '''Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.'''<br />
'''Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.'''<br />





Version vom 24. Januar 2022, 10:22 Uhr

  • Die Anzeigepflicht gehört zu den Obliegenheiten des VN.


Bei Antragstellung:
Der VN hat dem Versicherer alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollumfänglich zu beantworten.

Bei Risikoveränderung/Gefahrerhöhung:
Der VN hat diese Umstände dem Versicherer anzuzeigen.

Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles:
Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden, er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.

Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.


Siehe:
Obliegenheiten / Obliegenheitsverletzungen
Anzeigepflichtverletzung VVG § 19


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Schlagwort: Anzeigepflicht, Anzeigepflichtverletzungen, Obliegenheiten, Gefahrerhöhungen, Risikoveränderung, Schadenminderung, Folgen einer Anzeigepflichtverletzung

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