Anzeigepflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden, er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.<br /> | Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden, er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.<br /> | ||
'''Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.'''<br /> | |||
Version vom 24. Januar 2022, 10:22 Uhr
- Die Anzeigepflicht gehört zu den Obliegenheiten des VN.
Bei Antragstellung:
Der VN hat dem Versicherer alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollumfänglich zu beantworten.
Bei Risikoveränderung/Gefahrerhöhung:
Der VN hat diese Umstände dem Versicherer anzuzeigen.
Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles:
Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden, er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.
Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.
Siehe:
Obliegenheiten / Obliegenheitsverletzungen
Anzeigepflichtverletzung VVG § 19
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Schlagwort: Anzeigepflicht, Anzeigepflichtverletzungen, Obliegenheiten, Gefahrerhöhungen, Risikoveränderung, Schadenminderung, Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
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