Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<center> | |||
{| class="wikitable" | |||
|- | |||
|} | |||
{| border="0" style="border-collapse:collapse" | |||
| [[Datei:Versicherungsvergleich.png |410px]]|| '''''' | |||
'''120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985'''<br /> | |||
'''Angebote vergleichen - die perfekte Versicherung'''<br /> | |||
|} | |||
</center> | |||
⚠️ Die Produkthaftpflichtversicherung (erweiterte) ist nicht als eigenständiger, separater Vertrag, sondern nur in Verbindung mit der Betriebshaftpflichtversicherung abschließbar. | ⚠️ Die Produkthaftpflichtversicherung (erweiterte) ist nicht als eigenständiger, separater Vertrag, sondern nur in Verbindung mit der Betriebshaftpflichtversicherung abschließbar. |
Version vom 27. Mai 2022, 11:56 Uhr
'
120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
⚠️ Die Produkthaftpflichtversicherung (erweiterte) ist nicht als eigenständiger, separater Vertrag, sondern nur in Verbindung mit der Betriebshaftpflichtversicherung abschließbar.
Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet demnach mit seinem Verschuldensanteil.
Alle Einträge zur Produkthaftpflichtversicherung anzeigen zur Hauptseite
Mitverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil, Verschuldensanrechnung