Verträge kündigen: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''ordentliche Kündigung'''
* '''Ordentliche Kündigung'''
:Verträge mit unbestimmter Laufzeit können zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.  
:Verträge mit unbestimmter Laufzeit können zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.  



Version vom 23. Juli 2022, 06:33 Uhr

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Definition der Kündigung Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragspartners, mit dem Ziel, den bestehenden Versicherungsvertrag zu beenden. Die ausgesprochene Kündigung bedarf keiner Zustimmung, diese wirkt als Erklärung.


  • Kündigungsfristen bei unterschiedlichen Kündigungsgründen
Die Kündigungsfristen sind mit der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages verbunden. So sind Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von 3 Jahren zum Ende des dritten Jahres bzw. jedes darauf folgenden Jahres mit einer Frist von einem Monat kündbar.


  • Ordentliche Kündigung
Verträge mit unbestimmter Laufzeit können zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.

Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein und muss mindestens 1 Monat und höchstens 3 Monate betragen. Die einzelnen Kündigungsfristen sind jeweils in den Versicherungsbedingungen geregelt, die der Versicherungsnehmer spätestens mit Aushändigung des Versicherungsscheins erhalten hat oder vom Versicherungsvermittler ausgehändigt bekommen hat.

  • Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31.03.1994 abgeschlossen wurden und eine Laufzeit von mehr als 3 Jahren haben, können zum Ende des dritten Jahres oder jeden darauf folgenden Jahres mit einer Frist von 1 Monat schriftlich gekündigt werden. Maßgeblich für die Wirksamkeit einer fristgerechten Kündigung durch den Versicherungsnehmer ist der Eingang der Kündigungserklärung beim Versicherungsunternehmen, nicht jedoch das Absendedatum bzw. das Datum des Poststempels.
Ein eventueller Prämiennachlaß aufgrund einer vereinbarten langen Vertragslaufzeit – Dauerrabatt - kann unter Umständen der Versicherer vom Versicherungsnehmer zurückfordern.
  • Kündigung aufgrund eines Besitzwechsels
Wird eine versicherte Sache veräußert, so übernimmt der neue Eigentümer den ursprünglichen Versicherungsvertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten des Verkäufers. Oftmals ist die bei der Veräußerung einer Immobilie – Haus oder Wohnung – anzutreffen. Dem Erwerber steht ein Kündigungsrecht zum Ende des Versicherungsjahres zu. Dieses Recht kann innerhalb 1 Monats nach dem Erwerb ausgeübt werden. Hatte der Erwerber keine Kenntnis über das bestehen des Versicherungsvertrages, so bleibt das Kündigungsrecht des Erwerbers bis zum Ende des Monats bestehen, bis dieser über das bestehen des Versicherungsvertrages Kenntnis erlangt hat.
  • Kündigung im Schadensfall
In der Sachversicherung besteht ein Kündigungsrecht im Schadensfall innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungsverpflichtung, der Verweigerung der Entschädigung und/oder Eintritt der Rechtskraft des ergangenen Urteils. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
Eine Ausnahme bilden die private Krankenversicherung und die private Krankenzusatzversicherung, die lt. VVG (Versicherungsvertragsgesetz) kein Kündigungsrecht im Schadensfall vorsehen. Die entsprechende Regelung findet sind in § 206 VVG.
  • Wegfall des versicherten Risikos
Der Wegfall des versicherten Risikos ist dem Versicherungsunternehmen umgehend mitzuteilen. Die Abrechnung des Versicherungsvertrages erfolgt durch den Versicherer zum Stichtag der Kenntniserlangung und wird hierdurch beendet. Beispiele für den Wegfall des versicherten Risikos sind die Verschrottung des versicherten Fahrzeuges oder der Abriss des versicherten Gebäudes.
  • Doppelversicherung
Eine Doppelversicherung besteht, wenn ein und das selbe Risiko bei mehreren Versicherungsunternehmen versichert sind und die gesamten Versicherungssummen den Versicherungswert des versicherten Risikos übersteigen. Bei der Doppelversicherung wird der jüngere Versicherungsvertrag so reduziert, dass keine Überversicherung mehr besteht. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Aufhebung oder Reduzierung erlischt, wenn dieses nicht unverzüglich ab Kenntnisnahme geltend gemacht wird.
  • Ausschließliche Kündigungsrechte des Versicherungsunternehmens
- bei sog. Obliegenheitsverletzungen kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme kündigen.
- Bei sog. Gefahrerhöhungen kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme kündigen.
- Bei Zahlungsverzug der Versicherungsprämie, die nicht innerhalb der Nachfrist bezahlt wurde.







  • Formvorschriften der Kündigung, Text- oder Schriftform
Das Kündigungsschreiben in „Textform“ reicht aus. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Ausreichend ist die Erklärung der Kündigung des Erklärenden – Versicherungsnehmers -. Ausgenommen sind gesetzliche Bestimmungen, die eine Schriftform vorschreiben und die Unterschrift vom Versicherungsnehmers erfordern.
Der entscheidende Unterschied zwischen Schriftform und Textform besteht darin, dass bei der Schriftform eine Unterschrift erforderlich ist, bei der Textform nicht.
  • Kündigung per E-Mail, Textnachrichten per SMS, "Whats App" reichen aus.
Der Versicherungsnehmer braucht nicht ausschließlich postalische Erklärungen abgeben, es reichen Mitteilungen per Kommunikationsmitteln wie E-Mail, Textnachrichten per SMS oder "Whats App" aus.
Dies allerdings nur, wenn die erforderlichen Zugangsdaten für elektronische Erklärungen von Seiten des Empfängers in den Verkehr gebracht wurden. Wenn also Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Bestimmung enthalten, die an eine strengere Form als die Textform gebunden ist oder eine besondere Zugangserfordernis gefordert wird, so ist diese Klausel unwirksam. Es genügt die Textform.
  • Nichteinhaltung der Formvorschriften
Werden die Formvorschriften vom Versicherungsnehmer nicht eingehalten, so hat der Versicherer unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat dann die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen die Schriftform nachzuholen und somit die Kündigungsfrist einzuhalten. Wird der Hinweis durch den Versicherer unterlassen, so kann sich dieser nicht auf die unterlassene Formvorschrift berufen.


  • Kündigungsinhalt, das sollte enthalten sein
vollständiger Name und Anschrift,
Versicherungsschein - oder Kundennummer und Versicherungsart,
den Kündigungstermin und/oder "Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt",
Kündigung des Beitrag-Lastschrifteinzugs,
Kündigungeingang Bestätigung erbitten,
Anforderung der Kündigungsbestätigung mit dem Beendigungszeitpunkt.
  • Zustellung der Kündigung




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Anschrift ab 01-07-2021
Versicherungsvergleich.de
Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching

(vormals 82205 Gilching)


Kontakt
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:


vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
Volker Hahn









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