Arbeitnehmersparzulage: Unterschied zwischen den Versionen
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Anspruch auf die <big>'''Arbeitnehmersparzulage'''</big> haben alle Arbeitnehmer deren zu versteuerndes Einkommen die folgenden Beträge nicht übersteigt. Die vermögenswirksamen Leistungen sind ausschliesslich für wohnungswirtschaftliche Zwecke bestimmt. | Anspruch auf die <big>'''Arbeitnehmersparzulage'''</big> haben alle Arbeitnehmer deren zu versteuerndes Einkommen die folgenden Beträge nicht übersteigt. Die vermögenswirksamen Leistungen sind ausschliesslich für wohnungswirtschaftliche Zwecke bestimmt. |
Version vom 28. Juli 2022, 07:57 Uhr
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage haben alle Arbeitnehmer deren zu versteuerndes Einkommen die folgenden Beträge nicht übersteigt. Die vermögenswirksamen Leistungen sind ausschliesslich für wohnungswirtschaftliche Zwecke bestimmt.
- Alleinstehende 17.900,00 €,
- bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern 35.800,00 €.
Kinderfreibeträge sind vom Einkommen abzuziehen.
Die Höhe des zu versteuernden Einkommens richtet sich nach dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.
Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.
Voraussetzung: Eine Vertragsbindung von 6 bis 7 Jahren.
Siehe auch:
Bausparen, Förderung
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