Maklerauftrag Maklervollmacht: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler wird in einem Maklervertrag / Maklerauftrag geregelt'''.<br> | '''Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler wird in einem <big>Maklervertrag / Maklerauftrag</big> geregelt'''.<br> | ||
Seitdem die EU-Vermittlerrichtlinie im Dezember 2006 in deutsches Recht umgesetzt wurde, muss der Makler über die Wünsche des Kunden und die daraus resultierenden Vorschläge eine schriftliche Dokumentation vor Vertragsabschluss erstellen, sofern der Kunde darauf nicht verzichtet oder wenn der gewählte Versicherer vorläufige Deckung gewährt. Es muss dem Kunden eine Kopie vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Ein Verzicht durch den Kunden auf eine Beratungsdokumentation kann sich im Streitfall nachteilig für ihn auswirken - deshalb muss diese Information über evtl. Nachteile im "Beratungs- und Dokumentationsverzicht" schriftlich niedergelegt werden.<br /> | Seitdem die EU-Vermittlerrichtlinie im Dezember 2006 in deutsches Recht umgesetzt wurde, muss der Makler über die Wünsche des Kunden und die daraus resultierenden Vorschläge eine schriftliche Dokumentation vor Vertragsabschluss erstellen, sofern der Kunde darauf nicht verzichtet oder wenn der gewählte Versicherer vorläufige Deckung gewährt. Es muss dem Kunden eine Kopie vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Ein Verzicht durch den Kunden auf eine Beratungsdokumentation kann sich im Streitfall nachteilig für ihn auswirken - deshalb muss diese Information über evtl. Nachteile im "Beratungs- und Dokumentationsverzicht" schriftlich niedergelegt werden.<br /> | ||
'''Ergänzend zum Maklervertrag/-auftrag gibt es die dazugehörige Maklervollmacht'''.<br> | '''Ergänzend zum Maklervertrag/-auftrag gibt es die dazugehörige <big>Maklervollmacht</big>'''.<br> | ||
Diese Vollmacht legitimiert den Makler nach außen, z. B. gegenüber den Versicherungsunternehmen als Sachwalter des Kunden. Mit dieser Vollmacht kann der Makler z. B. im Auftrage des Mandanten eine Versicherung kündigen oder eine Schadensregulierung anmelden.<br> | Diese Vollmacht legitimiert den Makler nach außen, z. B. gegenüber den Versicherungsunternehmen als Sachwalter des Kunden. Mit dieser Vollmacht kann der Makler z. B. im Auftrage des Mandanten eine Versicherung kündigen oder eine Schadensregulierung anmelden.<br> | ||
Version vom 24. Januar 2023, 08:20 Uhr
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler wird in einem Maklervertrag / Maklerauftrag geregelt.
Seitdem die EU-Vermittlerrichtlinie im Dezember 2006 in deutsches Recht umgesetzt wurde, muss der Makler über die Wünsche des Kunden und die daraus resultierenden Vorschläge eine schriftliche Dokumentation vor Vertragsabschluss erstellen, sofern der Kunde darauf nicht verzichtet oder wenn der gewählte Versicherer vorläufige Deckung gewährt. Es muss dem Kunden eine Kopie vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Ein Verzicht durch den Kunden auf eine Beratungsdokumentation kann sich im Streitfall nachteilig für ihn auswirken - deshalb muss diese Information über evtl. Nachteile im "Beratungs- und Dokumentationsverzicht" schriftlich niedergelegt werden.
Ergänzend zum Maklervertrag/-auftrag gibt es die dazugehörige Maklervollmacht.
Diese Vollmacht legitimiert den Makler nach außen, z. B. gegenüber den Versicherungsunternehmen als Sachwalter des Kunden. Mit dieser Vollmacht kann der Makler z. B. im Auftrage des Mandanten eine Versicherung kündigen oder eine Schadensregulierung anmelden.
Um Missstände im Bereich der Versicherungsvermittlung zu vermeiden, haben der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) - heute Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) - 1980 einen Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen ausgehandelt, der 1981 in Kraft getreten ist. Die Bestimmungen des Punktekatalogs sind so ausgelegt, dass sie der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) entgegenkommen. Er soll die Interessen der Versicherungsnehmer berücksichtigen (Verbraucherschutz) und einen fairen Wettbewerb unter den Maklern gewährleisten.
Quelle: Wikipedia
Siehe auch
Versicherungsmakler
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Maklerauftrag, Versicherungsmaklerauftrag