Finanzdienstleistungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Siehe BGB § 312 Abs. 5 | Siehe BGB § 312 Abs. 5 | ||
Nach dieser Vorschrift sind <big>'''Finanzdienstleistungen'''</big> Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. | Nach dieser Vorschrift sind <big>'''Finanzdienstleistungen'''</big> Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung / Finanzierung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. | ||
Version vom 25. Januar 2023, 07:12 Uhr
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Siehe BGB § 312 Abs. 5
Nach dieser Vorschrift sind Finanzdienstleistungen Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung / Finanzierung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
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