Finanzdienstleistungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Siehe BGB § 312 Abs. 5
Siehe BGB § 312 Abs. 5


Nach dieser Vorschrift sind <big>'''Finanzdienstleistungen'''</big> Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
Nach dieser Vorschrift sind <big>'''Finanzdienstleistungen'''</big> Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung / Finanzierung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.





Version vom 25. Januar 2023, 07:12 Uhr

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Siehe BGB § 312 Abs. 5

Nach dieser Vorschrift sind Finanzdienstleistungen Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung / Finanzierung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.


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