Krankenversicherung private, freie Krankenhauswahl: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Versicherungsnehmer hat für medizinische notwendige stationäre Heilbehandlung '''die freie Wahl unter allen Krankenhäusern''', die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. <br />
Der Versicherungsnehmer hat für medizinische notwendige stationäre Heilbehandlung '''die freie Wahl unter allen Krankenhäusern''', die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. <br />


  Der Kassenpatient hat i.d.R. kein freie Krankenhauswahlrecht.
  Der Kassenpatient hat i.d.R. kein freies Krankenhauswahlrecht.


👁 Siehe auch: [[Krankenversicherung private, freie Arztwahl]]<br />
👁 Siehe auch: [[Krankenversicherung private, freie Arztwahl]]<br />

Version vom 3. Februar 2017, 08:29 Uhr


Der Versicherungsnehmer hat für medizinische notwendige stationäre Heilbehandlung die freie Wahl unter allen Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

Der Kassenpatient hat i.d.R. kein freies Krankenhauswahlrecht.

👁 Siehe auch: Krankenversicherung private, freie Arztwahl
👁 Siehe auch: Krankenversicherung private, medizinisch notwendige Heilbehandlung
👁 Siehe auch: Krankenversicherung private, gemischte Krankenanstalten

Schlagwort: Krankenhauswahl, freie Krankenhauswahl