Widerruf, Antragswiderruf: Unterschied zwischen den Versionen
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Dem VN steht ein gesetzlich bestimmtes Widerrufsrecht zu. Der Versicherer hat beim Abschluss des Vertrages den VN schriftlich hierüber zu informieren. | '''Dem VN steht ein gesetzlich bestimmtes Widerrufsrecht zu.''' Der Versicherer hat beim Abschluss des Vertrages den VN schriftlich hierüber zu informieren.<br /> | ||
Die Widerrufsbelehrung hat die Frist und die Anschrift an die der Widerruf zu erfolgen hat, zu enthalten. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen. | Die Widerrufsbelehrung hat die Frist und die Anschrift an die der Widerruf zu erfolgen hat, zu enthalten. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen. | ||
Wurde seitens des Versicherers eine vorläufige Deckung erteilt, besteht kein Recht auf Widerruf. | Wurde seitens des Versicherers eine vorläufige Deckung erteilt, besteht kein Recht auf Widerruf. |
Version vom 17. Mai 2017, 08:04 Uhr
Dem VN steht ein gesetzlich bestimmtes Widerrufsrecht zu. Der Versicherer hat beim Abschluss des Vertrages den VN schriftlich hierüber zu informieren.
Die Widerrufsbelehrung hat die Frist und die Anschrift an die der Widerruf zu erfolgen hat, zu enthalten. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen. Wurde seitens des Versicherers eine vorläufige Deckung erteilt, besteht kein Recht auf Widerruf.
Schlagwort: Wiederruf, Antragswiderruf, Widerrufsrecht, Widerspruch, Antragswiderspruch