Verschuldensformen: Unterschied zwischen den Versionen
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Beim Vorsatz gibt nach dem Strafgesetzbuch (StGB), § 15, drei weitergehende Definitionen. | |||
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Version vom 26. Februar 2017, 10:53 Uhr
Leicht Fahrlässig handelt wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB).
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders hohem Maße verletzt.
Bedingt vorsätzlich handelt wer den Schaden billigend in Kauf nimmt.
Vorsätzlich handelt wer bewusst oder gewollt schädigt.
Beim Vorsatz gibt nach dem Strafgesetzbuch (StGB), § 15, drei weitergehende Definitionen.
- Absicht,
- unmittelbarer Vorsatz und
- bedingter Vorsatz
Schlagwort: Verschulden, Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, bedingter Vorsatz, Vorsatz