Außergewöhnliche Belastung / zumutbare Belastung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 18: | Zeile 18: | ||
|- | |- | ||
| drei oder mehr Kinder || 1% || 1% || 2% | | drei oder mehr Kinder || 1% || 1% || 2% | ||
|} | |} | ||
Version vom 19. März 2017, 13:47 Uhr
Zu den außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 Einkommenssteuergesetz zählen Krankheitskosten, Hilfsmittel wie die Brille, der Rollstuhl, das Hörgerät und auch die Zahnprothese. Von der Summe der außergewöhnlichen Belastungen wird die zumutbare Belastung abgezogen. Das Ergebnis wird steuervermindernd berücksichtigt.
Folgend die zumutbaren Belastungen:
XXX variablen einfügen
Höhe der Gesamteinkünfte | bis 15.340 € | von 15.341 bis 51.130 € | über 51.300 € |
---|---|---|---|
keine Kinder - Anwendung / Grundtabelle | 5% | 6% | 7% |
keine Kinder - Anwendung / Splittingtabelle | 4% | 5% | 6% |
ein oder zwei Kinder | 2% | 3% | 4% |
drei oder mehr Kinder | 1% | 1% | 2% |
👁 Siehe auch: § 33 Einkommensteuergesetz
Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen
Schlagwort: aussergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastungen