Nachhaftung: Unterschied zwischen den Versionen

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Auch hier besteht die Nachhaftungsverpflichtung. Die Berufshaftpflichtversicherung
Auch hier besteht die Nachhaftungsverpflichtung. Die Berufshaftpflichtversicherung
erlischt  mit der Berufsbeendigung. Später eintretende Schadenersatzforderungen können gegen die Erben geltend gemacht werden.  
erlischt  mit der Berufsbeendigung. Später eintretende Schadenersatzforderungen können gegen die Erben geltend gemacht werden.  
 
Eine Nachhaftung gilt für Ärzte, Architekten, Ingenieure, weitere Berufe und auch für eine Vielzahl an Betrieben.  
'''Eine Nachhaftung gilt für Ärzte, Architekten, Ingenieure, weitere Berufe und auch für eine Vielzahl an Betrieben. '''


'''Ebenso ist für die Umwelthaftpflicht die Nachhaftung gesetzlich festgelegt.'''<br />
'''Ebenso ist für die Umwelthaftpflicht die Nachhaftung gesetzlich festgelegt.'''<br />

Version vom 23. März 2017, 11:09 Uhr

Nach Beendigung eines Versicherungsvertrages (oder Beendigung der Gefahrtragung) besteht selbstverständlich weiterhin die Verpflichtung der Haftung. Hier kommt es es dann zur "Nachhaftung".

  • Beispiel Nachhaftung in der Gebäudeversicherung:

§ 836 BGB (2) Haftung des Grundstücksbesitzers "Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können."

* Beispiel Nachhaftung des Arztes:

Auch hier besteht die Nachhaftungsverpflichtung. Die Berufshaftpflichtversicherung erlischt mit der Berufsbeendigung. Später eintretende Schadenersatzforderungen können gegen die Erben geltend gemacht werden. Eine Nachhaftung gilt für Ärzte, Architekten, Ingenieure, weitere Berufe und auch für eine Vielzahl an Betrieben.

Ebenso ist für die Umwelthaftpflicht die Nachhaftung gesetzlich festgelegt.
§ 254 BGB (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.


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Schlagwort: Haftung, Nachhaftung, Nachahftungsversicherung