Transportversicherung, Frachtführerversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Gesetzliche Grundlage


Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen – einschließlich Anhänger – besteht eine Versicherungspflicht nach § 7a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz).
Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen – einschließlich Anhänger – besteht für den Frachtführerversicherung eine Versicherungspflicht nach § 7a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz).




Versicherungsumfang
* '''Versicherungsumfang'''<br />


Die Frachtführerhaftungsversicherung übernimmt die Haftung des Straßenfrachtführers innerhalb Europas aufgrund
Die Frachtführerhaftungsversicherung übernimmt die Haftung des Straßenfrachtführers innerhalb Europas aufgrund
- nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen europäischen Staaten<br />
- marktüblichen oder gesetzlich zulässigen allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
- Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)<br />


nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen europäischen Staaten
marktüblichen oder gesetzlich zulässigen allgemeinen Geschäftsbedingungen
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)


Haftungsgrenze Innerhalb Europa Innerhalb Deutschland
Haftungsgrenze Innerhalb Europa Innerhalb Deutschland